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Zahlungen im Zusammenhang mit EU-Rahmenprogrammen: Echter nicht steuerbarer Zuschuss

22.06.2022

Zahlungen von Finanzmitteln im Zusammenhang mit EU-Rahmenprogrammen, die den Teilnehmern für Forschungs- und Innovationstätigkeiten innerhalb der Rahmenprogramme der EU bereitgestellt werden, sind als echter nicht steuerbarer Zuschuss anzusehen. Dies hält das Bundesfinanzministerium (BMF) in einem aktuellen Schreiben fest.

Voraussetzung sei, dass die vom Teilnehmer erhaltene Finanzhilfe nicht mit dem Preis einer Lieferung von Gegenständen oder der Erbringung einer Dienstleistung im Zusammenhang steht und keine Übertragung der Eigentumsrechte an die Kommission vorgesehen ist.

Für den Fall, dass die EU-Kommission ausnahmsweise die Eigentumsrechte an Ergebnissen von aus den genannten EU-Rahmenprogrammen finanzierten Tätigkeiten erwirbt, sei der Zusammenhang zwischen der Übertragung der Eigentumsrechte an Ergebnissen seitens eines Teilnehmers, der eine Finanzhilfe erhalten hat, und der diesem Teilnehmer gewährten Finanzhilfe als ausreichend direkt anzusehen, um die Zahlung der Finanzhilfe als Entgelt für die betreffende Übertragung zu betrachten. In den Fällen, in denen die Kommission im eigenen Namen oder gemeinsam mit Mitgliedstaaten Aufträge für die Lieferung von Gegenständen oder Dienstleistungen vergibt, erwerbe sie die jeweiligen Gegenstände oder Dienstleistungen, sodass ihr ein verbrauchsfähiger Vorteil auf Grund eines Entgelts zugewendet wird. Damit seien die Voraussetzungen eines umsatzsteuerbaren Vorganges erfüllt.

Weiter weist das BMF auf folgende Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 01.10.2010 (BStBl I S. 846) in Abschnitt 10.2 Abs. 10 Satz 1 hin:

1. In Nummer 9 wird der Punkt am Satzende durch ein Semikolon ersetzt.

2. Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 angefügt: "10. Zuwendungen im Zusammenhang mit EU-Rahmenprogrammen, die den Teilnehmern für Forschungs- und Innovationstätigkeiten innerhalb der Rahmenprogramme der EU (beispielsweise Horizont 2020; RP7 oder Horizont Europa), jedoch außerhalb öffentlicher Auftragsvergabe bereitgestellt werden, wenn die Zuwendungen nicht mit dem Preis einer Lieferung von Gegenständen oder der Erbringung einer Dienstleistung im Zusammenhang stehen, und sofern keine Übertragung der Eigentumsrechte an den Ergebnissen von aus den genannten EU-Rahmenprogrammen finanzierten Tätigkeiten an die Kommission vorgesehen ist."

Die Grundsätze seines Schreibens sind laut BMF in allen offenen Fällen anzuwenden.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 16.06.2022, III C 2 - S 7200/19/10001 :027

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