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Zahlungen einer Kapitalgesellschaft an Verein: Können verdeckte Gewinnausschüttung an nahestehende Person sein

23.05.2024

Zahlungen einer Kapitalgesellschaft an einen Verein, dessen Mitglied und Vorstandsvorsitzender der Mehrheitsgesellschafter der Kapitalgesellschaft ist, können eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) durch Zuwendung eines Vermögensvorteils an eine nahestehende Person darstellen. So das Finanzgericht (FG) Düsseldorf.

Eine vGA könne auch dann vorliegen, wenn die Zuwendung nicht unmittelbar an den Gesellschafter, sondern an eine ihm nahestehende Person bewirkt wird.

Da das "Nahestehen" lediglich ein Indiz für eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis ist, reiche zu dessen Begründung jede Beziehung zwischen einem Gesellschafter und dem Dritten aus, die den Schluss zulässt, sie habe die Vorteilszuwendung der Kapitalgesellschaft an den Dritten beeinflusst, so das FG. Derartige Beziehungen könnten familienrechtlicher, gesellschaftsrechtlicher, schuldrechtlicher oder auch rein tatsächlicher Art sein.

Eine vGA an eine dem Gesellschafter nahestehende Kapitalgesellschaft setze nicht voraus, dass der Gesellschafter in der vorteilsgewährenden oder der empfangenden Kapitalgesellschaft eine beherrschende Stellung innehat.

Eine beherrschende Stellung in der vorteilsgewährenden Kapitalgesellschaft sei nur erforderlich, wenn die vGA allein auf das Fehlen einer klaren, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung gestützt wird. Ergibt sich hingegen die vGA schon aus dem Vergleich mit dem Handeln eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters, so reiche auch eine Beteiligung unterhalb der Schwelle der beherrschenden Stellung zur Annahme der vGA aus. Die Beteiligungsquote an der empfangenden Kapitalgesellschaft besage allenfalls etwas über die Intensität des wirtschaftlichen Interesses der Gesellschafter an der Vorteilsgewährung. Eine geringe Beteiligungshöhe möge deshalb gegebenenfalls die Indizwirkung des Nahestehens für die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis abschwächen; den Tatbestand des Nahestehens beseitige sie jedoch nicht.

Entscheidend ist laut FG in diesem Fall, ob die Kapitalgesellschaft dem Dritten einen Vermögensvorteil zugewendet hat, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Person, die dem betreffenden Gesellschafter nicht nahesteht, nicht gewährt hätte.

Finanzgericht Düsseldorf, PM vom 14.05.2024 zu Urteil vom 28.10.2022, 1 K 465/19 E,AO

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