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Wuppertaler Kindertagespflegepersonen: Keine Änderung der Vergütung

19.02.2024

Die von der Stadt Wuppertal für die Zeit ab dem 01.08.2014 vorgenommene Festlegung des Betrags zur Anerkennung der Förderleistung, der bei öffentlicher Förderung eines Kindes in Kindertagespflege an die jeweilige Tagespflegeperson zu zahlen ist, ist nicht zu beanstanden. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung bestätigt.

Zahlreiche Kindertagespflegepersonen hatten bereits 2014 gegen die Höhe der von der Stadt Wuppertal nach ihren Richtlinien für die Förderung eines Kindes gezahlten laufenden Geldleistung von insgesamt 4,50 Euro pro Stunde (2,70 Euro zur Anerkennung der Förderleistung, 1,80 Euro zur Erstattung angemessener Kosten für den Sachaufwand) geklagt.

Das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf hatte den Klagen seinerzeit hinsichtlich des Anerkennungsbetrags stattgegeben, sie hinsichtlich der Sachkostenerstattung aber abgewiesen. Auf die Berufung der Stadt Wuppertal hinsichtlich des den Tagespflegepersonen gewährten Anerkennungsbetrags hatte das OVG dagegen schon mit Urteil vom 30.08.2016 (12 A 599/15) entschieden, dass dieser Betrag rechtlich nicht zu beanstanden ist. Die dagegen eingelegte Revision blieb vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) ohne Erfolg.

2020 entschied das VG Düsseldorf weiterhin in mehreren, den gleichen Zeitraum betreffenden Verfahren, dass der Anerkennungsbetrag von 2,70 Euro rechtswidrig festgelegt worden sei, und nahm zugleich eine rechtswidrige Festsetzung auch hinsichtlich der Sachkostenerstattung an.

Die dagegen eingelegte Berufung der beklagten Stadt hatte im vorliegenden Musterverfahren hinsichtlich des Anerkennungsbetrags Erfolg. Das OVG hat seine Entscheidung vom 30.08.2016 bekräftigt. Ergänzend führt es aus, dass es mit Blick auf die übliche Qualifikation von Kindertagespflegepersonen vom Beurteilungsspielraum der Stadt gedeckt sei, dass der in ihren Richtlinien als Stundensatz festgelegte Anerkennungsbetrag sich an Tariflöhnen des in Kindertageseinrichtungen tätigen Fachpersonals (Erzieher beziehungsweise Kinderpfleger) orientiert. Das gelte auch, soweit dieser Betrag selbst bei einer Betreuung von fünf Kindern mit einem Betreuungsumfang von jeweils bis zu 40 Wochenstunden unterhalb des Tarifentgelts (für eine 38,5-Stunden-Woche) bleibt.

Die Einschätzung der Stadt, dass eine Kindertagespflegeperson mit den Anerkennungsbeträgen einen Geldbetrag erzielen könnte, der bei vergleichbarem Tätigkeitsumfang das als Vergleichsmaßstab herangezogene Erzieher-Tarifgehalt nicht unangemessen unterschreitet, halte hier einer gerichtlichen Überprüfung stand. Einen konkreten Abstand zum Tarifentgelt habe die Stadt für die nur grobe Orientierung an den Vergleichsgehältern nicht bestimmen müssen, so das OVG

Dementsprechend führe es auch nicht zur Rechtswidrigkeit der Festlegung des Anerkennungsbetrags, dass sie seinerzeit nicht den letzten Tarifabschluss für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst mit einer Lohnerhöhung von drei Prozent berücksichtigt hat. Gleiches gelte hinsichtlich des dem unternehmerischen Risiko unterfallenden Umstands, dass Kindertagespflegepersonen regelmäßig nur weniger als fünf Kinder gleichzeitig beziehungsweise Kinder mit geringerem Betreuungsumfang als 40 Wochenstunden betreuen (können).

Das OVG hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das BVerwG entscheidet.

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.02.2024, 12 A 3020/20, nicht rechtskräftig

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