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Württemberger Testament: Ehegatte nur bei grober Pflichtverletzung als Vollstrecker zu entlassen

08.12.2025

Bei einem so genannten Württemberger Testament kommt eineEntlassung des Testamentsvollstreckers nur dann in Betracht, wenn er seinenPflichten als solcher grob pflichtwidrig nicht nachgekommen ist. Das hat das Oberlandesgericht(OLG) Frankfurt am Main entschieden.

Bei einem Württemberger Testament setzen Eheleute diegemeinsamen Kinder zu Erben ein und räumen dem länger lebenden Ehegatten bis zudessen Tod den Nießbrauch an dem Nachlass ein. Außerdem ernennen sie den längerlebenden Gatten zum Testamentsvollstrecker.

Im zugrunde liegenden Fall hatten Ehegatten ein solchesTestament errichtet. Nach dem Tod des Ehemanns beantragte die Ehefrau einTestamentsvollstreckerzeugnis. Dagegen begehrte eines der Kinder die Entlassungder Mutter aus dem Amt der Testamentsvollstreckerin. Es berief sich aufverschiedene Pflichtwidrigkeiten der Mutter bei der Verwaltung des in denNachlass fallenden Immobilienvermögens. Das Nachlassgericht entließ die Mutter alsTestamentsvollstreckerin. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Mutter hatteErfolg.

Ein Entlassungsgrund nach § 2227 Bürgerliches Gesetzbuch(BGB) liege nicht vor, führte das OLG aus. Der Mutter sei keine grobePflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführungvorzuwerfen. Zu berücksichtigen sei, dass die Doppelstellung der überlebendenEhepartnerin als Nießbrauchnehmerin und Testamentsvollstreckerin von denEheleuten ausdrücklich gewollt gewesen sei. Soweit es Unzulänglichkeiten beider Erwirtschaftung von Erträgen aus dem Erbe anbelange, könne hierauf eineEntlassung ohnehin nicht gestützt werden, da die Erträge der überlebendenEhefrau und nicht den Erben zufließen sollten.

Soweit es die Substanz und den Erhalt desImmobilienvermögens betreffe, sei zu berücksichtigen, dass derTestamentsvollstreckerin ein breiter Entscheidungsspielraum zukomme. In ihrerFunktion als Testamentsvollstreckerin habe sie nur dann im Rahmen einerordnungsgemäßen Verwaltung auf eine Substanzerhaltung hinzuwirken und einesolche gegebenenfalls durch einen Duldungsanspruch gemäß § 1044 BGBdurchzusetzen, wenn dies zur Abwendung erheblicher Nachteile für die Eigentümererforderlich wäre. Dies sei zumindest gegenwärtig nicht ersichtlich.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom27.11.2025, 21 W 93/25, unanfechtbar

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