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Wolf: Eilantrag gegen Ausnahmegenehmigung zum Abschuss erfolgreich

11.12.2023

Der Eilantrag einer Umweltorganisation gegen eine von der Region Hannover erteilte naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung für die letale Entnahme des Wolfes mit der Bezeichnung GW950M war erfolgreich. Das Verwaltungsgericht (VG) Hannover stellte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Organisation gegen die Ausnahmegenehmigung wieder her.

Anders als noch in der Entscheidung des VG vom 30.01.2023 (9 B 707/23) rechtfertigten nach aktuellem Erkenntnisstand die dem betroffenen Wolf zugeordneten Rissereignisse nicht mehr die Annahme, dass dieser auch zukünftig Weidetiere töten werde. Da der letzte dem Wolf zuzuordnende Rissvorfall auf Januar 2023 datiert und auch davor lediglich ein dem Wolf zugeordneter Riss aus dem Oktober 2022 bekannt ist, lägen mit nur zwei Rissvorfällen innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Erteilung der Ausnahmegenehmigung keine ausreichenden Anhaltspunkte für die getroffene Schadensprognose vor, so das VG.

Darüber hinaus bestünden mit einer wolfsabweisenden Einzäunung auch eine zumutbare Alternative zur Tötung des Wolfsindividuums. Auch wenn der Wolf im Januar 2023 einen circa 100 105 Zentimeter hohen Elektrozaun überwunden hat, könne nicht angenommen werden, dass derartige Schutzzäune wirkungslos wären, da ihm zugeordnete Rissereignisse in der Folgezeit bis zur Entscheidung des Gerichts ausgeblieben seien. Die fehlende Zuordnung von Rissen zu diesem Individuum spricht nach Ansicht des VG vielmehr dafür, dass nicht gerissene Nutztiere, sondern Wildtiere die Hauptquelle der eigenen Ernährung und der Ernährung des Rudels bilden.

Auch hinsichtlich der Bestimmung in der Ausnahmegenehmigung, wonach der Abschuss einzelner Mitglieder des Wolfsrudels in einem sowohl zeitlich (sieben Tage nach einem Rissereignis) wie auch räumlich (Umkreis von 150 Meter) engen Zusammenhang mit bereits eingetretenen Rissereignissen erlaubt worden ist, hat das VG dem Eilantrag stattgegeben. Insofern sieht das Gericht bereits die in § 45a Absatz 2 Bundesnaturschutzgesetz normierten Voraussetzungen einer solchen Regelung nicht als gegeben an, weil nicht bekannt sei, dass innerhalb des letzten Jahres vor Erlass der Ausnahmegenehmigung weitere Risse dem betroffenen Rudel zugeordnet werden konnten.

Der von der Umweltministerkonferenz beschlossene zukünftige Umgang mit Wolfsabschüssen hatte auf die stattgebende Entscheidung des VG keinen Einfluss, da die Rechtmäßigkeit der Ausnahmegenehmigung nach dem geltenden Recht zu beurteilen war. Die Beteiligten können gegen den Beschluss noch Beschwerde einlegen.

Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss vom 05.12.2023, 9 B 4939/23, nicht rechtskräftig

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