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Wolf: Eilantrag gegen Ausnahmegenehmigung zu Tötung erfolgreich

08.04.2024

Ein Verein, der Wölfe schützt, hat erfolgreich einen Eilantrag gegen die Ausnahmegenehmigung für eine zielgerichtete letale Entnahme eines Wolf-Individuums eingelegt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Oldenburg ist noch nicht rechtskräftig.

Hintergrund des Verfahrens ist ein auf der 101. Umweltministerkonferenz vom 01.12.2023 beschlossener Rahmen für die Durchführung eines so genannten Schnellabschussverfahrens für Wölfe. Danach soll es in Gebieten mit erhöhtem Rissaufkommen bereits nach erstmaliger Überwindung des zumutbaren Herdenschutzes und dem Riss von Weidetieren möglich sein, eine Ausnahmegenehmigung für den Abschuss eines Wolfes zu erteilen. Diese soll zeitlich für einen Zeitraum von 21 Tagen nach dem Rissereignis gelten und die Entnahme im Umkreis von bis zu 1.000 Meter um die betroffene Weide im betroffenen Gebiet zulassen.

Gebiete mit erhöhtem Rissaufkommen werden von den Ländern festgesetzt, wobei dies auch im Entnahmebescheid erfolgen können soll. Die Gebiete sollen sich zum Beispiel an Wolfsterritorien, naturräumlichen Gebieten oder raumordnerischen (zum Beispiel kommunalen) Grenzen orientieren. Bei den heranzuziehenden Rissereignissen soll der Überwindung von Herdenschutzmaßnahmen eine besondere Rolle zukommen. Eine genetische Individualisierung des schadensstiftenden Wolfes vor der Abschussgenehmigung soll nicht erforderlich sein.

Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben sowie gestützt auf § 45 Absatz 7 Satz 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) erließ das Land Niedersachsen am 26.03.2024 eine für sofort vollziehbar erklärte Ausnahmegenehmigung für die zielgerichtete letale Entnahme eines Individuums der streng geschützten Tierart Wolf aus der Natur. Gegen diese Ausnahmegenehmigung hat die Gesellschaft zum Schutz der Wölfe e.V. Widerspruch eingelegt. Das VG hat nun die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederhergestellt. Die angefochtene Ausnahmegenehmigung sei bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich rechtswidrig.

In der Genehmigung nach § 45 Absatz 7 Satz 1 BNatSchG sei – abweichend von der bisherigen gerichtsbekannten Verwaltungspraxis – darauf verzichtet worden, die Ausnahmegenehmigung auf den schadensverursachenden Wolf zu beziehen. Nach Auffassung des Gerichts hat das Land Niedersachsen hiermit den Anwendungsbereich des § 45 Absatz 7 Satz 1 BNatSchG, der als Ausnahmevorschrift vom allgemeinen artenschutzrechtlichen Tötungsverbot streng geschützter Tierarten aus § 44 Absatz 1 Nr. 1 BNatSchG eng auszulegen ist, in unzulässiger Weise erweitert. Der Verzicht auf Individualisierung ist nach Ansicht des VG nur unter den – hier nicht gegebenen – rechtlichen Voraussetzungen des § 45a Absatz 2 BNatSchG möglich.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Das Land kann Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht einlegen.

Verwaltungsgericht Oldenburg, Beschluss vom 05.04.2024, 5 B 969/24, nicht rechtskräftig

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