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Wohnungsneubau: Soll einfacher und günstiger werden

31.07.2024

Einfaches und innovatives Bauen soll erleichtert werden. Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) schlägt dafür eine Reform des Bauvertragsrechts vor.

Für die Beteiligten von Bauprojekten soll es einfacher werden, beim Neu- und Umbau von Gebäuden oder Außenanlagen auf die Einhaltung von Standards zu verzichten, die für die Wohnsicherheit nicht notwendig sind. Entsprechende Bauprojekte werden laut Bundesjustizministerium (BMJ) schon heute mit dem Schlagwort "Gebäudetyp E" bezeichnet. E stehe für einfaches und innovatives Bauen. Das vorgeschlagene Gesetz habe deshalb die Kurzbezeichnung Gebäudetyp-E-Gesetz.

Durch das neue Gesetz solle der Begriff der "anerkannten Regeln der Technik" konkreter gefasst werden. Künftig solle für alle Bauverträge die Vermutung gelten, dass reine Ausstattungs- und Komfortstandards keine "anerkannten Regeln der Technik" sind. Für sicherheitsrelevante technische Normen solle eine gegenteilige Vermutung gelten: für sie solle also vermutet werden, dass sie "anerkannte Regeln der Technik" sind.

Aus dieser Konkretisierung soll laut Bundesjustizministerium (BMJ) folgen, dass reine Komfort-Standards beim Neubau von Wohnungen künftig nur dann eingehalten werden müssen, wenn sich beide Vertragsparteien ausdrücklich darauf verständigt haben. Sei dies nicht der Fall, solle die Einhaltung reiner Komfortstandards nicht geschuldet sein.

Der Begriff der "anerkannten Regeln der Technik" sei für das Bauvertragsrecht sehr relevant, so das BMJ. Beim Neubau von Wohnungen müssten die "anerkannten Regeln der Technik" grundsätzlich eingehalten werden. Welche Regeln das sind, ist laut Ministerium gesetzlich nicht definiert. Die Gerichte hätten hier einen Entscheidungsspielraum.

Innovative Baustoffe und Bauweisen stünden bislang häufig nicht im Einklang mit den "anerkannten Regeln der Technik". Zu diesen zählten dafür bislang viele technische Normen, die reine Komfort-Standards sind. So gingen die Gerichte insbesondere von der Vermutung aus, dass zu den "anerkannten Regeln der Technik" auch alle DIN-Normen gehörten: also die nicht-gesetzlichen Normen, die unter Leitung des Deutschen Instituts für Normung (DIN) erarbeitet werden.

Fachkundige Unternehmer sollen künftig einfacher von den "anerkannten Regeln der Technik" abweichen können, wenn sie miteinander Verträge über den Neu- oder Umbau eines Gebäudes oder einer Außenanlage schließen. Wollen sie von den "anerkannten Regeln der Technik" abweichen, so solle diese Abweichung künftig nicht mehr voraussetzen, dass der Werkunternehmer den Besteller des Bauwerks über Risiken und Konsequenzen der Abweichung aufklärt. Haben die Unternehmer keine Vereinbarung zu einem Abweichen von den "anerkannten Regeln der Technik" getroffen, soll laut BMJ eine Abweichung von den "anerkannten Regeln der Technik" künftig unter gewissen Voraussetzungen dennoch keinen Mangel des Bauwerks begründen – nämlich dann, wenn (1) die Abweichung dem Besteller vor Ausführung der Bauleistung angezeigt wird, (2) der Besteller nicht unverzüglich widersprochen hat und (3) die dauerhafte Sicherheit und Eignung des Gebäudes gewährleistet ist.

Der Gesetzentwurf zum Gebäudetyp-E-Gesetz wurde an die Länder und Verbände verschickt. Interessierte Kreise können bis zum 30.08.2024 Stellung nehmen.

Bundesjustizministerium, PM vom 29.07.2024

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