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Wohnungsneubau in Berlin-Lichtenberg: Zwergfledermäuse und Spatzen verzögern Baubeginn

26.02.2026

Eine landeseigene Wohnungsbaugesellschaft darf mit denBauarbeiten für ein Wohnungsneubauvorhaben im Berliner Ilsekiez noch nichtbeginnen. Die naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung sei mangelhaft undvoraussichtlich rechtswidrig ist, begründet das Verwaltungsgericht (VG) Berlin ineinem Eilverfahren.

Eine Berliner Wohnungsbaugesellschaft beabsichtigt, aufeinem Grundstück in Berlin-Lichtenberg nachzuverdichten. Entstehen sollen elfNeubauten mit 237 Wohnungen sowie einer Kita und Gewerbeeinheiten. Für dievorbereitenden Arbeiten (Baufeldfreimachung) war der Baugesellschaft einenaturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung erteilt worden. Danach darf sie dieVegetation auf dem Baufeld bis zum 28.02.2026 beseitigen, auch wenn dadurchessentielle Nahrungshabitate von geschützten Arten, namentlich des Haussperlingsund der Zwergfledermaus, zerstört werden.

Gegen diese Ausnahmegenehmigung hat ein Naturschutzverband geklagt.Um mit der Vegetationsbeseitigung trotz der Klage beginnen zu können, stelltedie Wohnungsbaugesellschaft einen Eilantrag mit dem Ziel, die sofortigeVollziehung der Ausnahmegenehmigung anzuordnen.

Ohne Erfolg: Das VG hat den Eilantrag zurückgewiesen. DieAusnahmegenehmigung erweise sich als voraussichtlich rechtswidrig. DieSchaffung von Wohnraum stelle zwar ein hochrangiges öffentliches Interesse dar,das grundsätzlich eine Ausnahme von artenschutzrechtlichen Zugriffsverbotenrechtfertigen könne. Voraussetzung für eine Ausnahme sei aber stets, dass sichder Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtere.

Das gehe aus der erteilten Ausnahmegenehmigung nicht hervor.Das Land Berlin habe unzureichende Feststellungen zum Erhaltungszustand und zuden Auswirkungen des Bauvorhabens auf den Erhaltungszustand von Haussperlingund Zwergfledermaus getroffen. Ob sich der Erhaltungszustand der geschütztenArten durch die Baumaßnahmen nicht verschlechtere, könne das VG in eigenerSachkunde in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht beurteilen.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beimOberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 24.02.2026, VG 24 L67/26, nicht rechtskräftig

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