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Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt im Inland bei Umzug ins Ausland: Wird erst mit tatsächlichem Verlassen der Wohnung am Umzugstag aufgegeben

07.07.2022

Fasst ein Steuerpflichtiger den Entschluss, seine Wohnung im Inland aufzugeben und dauerhaft ins Ausland umzuziehen, wird der inländische Wohnsitz bis zum tatsächlichen Verlassen der Wohnung am Umzugstag beibehalten. Der gewöhnliche Aufenthalt im Inland endet in diesem Fall in dem Moment, in dem der Steuerpflichtige am Umzugstag das Inland verlässt, wie das Finanzgericht (FG) Hamburg klarstellt. Der Tag des Umzugs ins Ausland zähle noch zum Zeitraum der unbeschränkten Steuerpflicht.

Im zugrunde liegenden Fall war die Haftung des Klägers für eine seinem Arbeitnehmer A gewährte Abfindungszahlung für den Verlust des Arbeitsplatzes streitig, die in drei Tranchen zu begleichen war, und zwar die erste bei Auflösung des (befristeten) Arbeitsvertrages und die weiteren in den beiden Folgejahren. Im Februar 2003 wurde der Auflösungsvertrag zum Ablauf dieses Monats geschlossen. Nachdem A sich am 08.02.2003 bei seinem künftigen Arbeitgeber in China vorgestellt, einen Anstellungsvertrag unterschrieben und ein Haus ausgesucht hatte, kehrte er zunächst nach Hamburg zurück und flog am 20.02.2003 mit seiner Ehefrau um 14.35 Uhr von Hamburg über Frankfurt (Abflug 17.40 Uhr) nach China und nahm dort seine Tätigkeit auf. Die streitige erste Abfindungsrate wurde seinem Konto am 20.02.2003 um 15.00 Uhr gutgeschrieben.

Das Finanzamt nahm den Kläger für die auf diese Zahlung entfallende Lohnsteuer in Haftung, weil A am 20.02.2003 seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthaltsort noch im Inland gehabt habe. Dem ist das FG Hamburg gefolgt. A habe mit dem Verlassen seiner Wohnung am Morgen dieses Tages seinen Wohnsitz nicht aufgegeben, sondern erst mit Ablauf dieses Tages; der Tag des Umzugs ins Ausland zähle noch zum Zeitraum der unbeschränkten Steuerpflicht. Jedenfalls habe A zum Zeitpunkt des Zuflusses der Zahlung seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland noch nicht aufgegeben, weil er sich zu diesem Zeitpunkt noch körperlich im Inland aufgehalten habe.

Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 12.05.2022, 5 K 141/18), vorläufig nicht rechtskräftig

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