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Wohnsitz im Ausland: Schließt Anwendung der Kleinunternehmerregelung aus

02.07.2020

Die Kleinunternehmerregelung ist auf solche Unternehmer beschränkt, die im Mitgliedstaat der Leistungserbringung ansässig sind. Dies stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar.
Die Klägerin lebte in Italien. Sie hatte ein Nießbrauchrecht an einer Wohnung in Deutschland, die ihrem Vater gehörte. Aufgrund des Nießbrauches war die Klägerin berechtigt, die Nutzungen der Sache zu ziehen. In den Streitjahren vermietete sie die Wohnung kurzfristig über Internetportale.
Das beklagte Finanzamt ging davon aus, dass die Klägerin aufgrund der Kurzfristigkeit der Vermietungen steuerpflichtige Leistungen erbracht habe. Streitig war die Anwendung der Kleinunternehmerregelung des § 19 Absatz 1 Umsatzsteuergesetz (UStG).
Sowohl das Finanzgericht als auch der BFH sind der Meinung des Finanzamtes gefolgt, wonach § 19 Absatz 1 UStG hier nicht anwendbar ist. Der Kleinunternehmer müsse in dem Mitgliedstaat ansässig sein, in dem er die Leistung erbringt. Die bloße Vermietung einer Wohnung begründe keine solche Ansässigkeit.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 12.12.2019, V R 3/19

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