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Wohngrundstück: Drohnenbefliegung zu Beitragserhebung ist rechtswidrig

28.02.2024

Es ist rechtswidrig, wenn eine Stadt per Drohnenbefliegung von Wohngrundstücken die Geschosshöhe der dort stehenden Gebäude ermitteln will. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) entschieden.

Die Stadt Neumarkt-Sankt Veit plante eine solche Drohnenbefliegung verschiedener Wohngrundstücke. Die dadurch erlangten Daten sollten zur Berechnung des so genannten Herstellungsbeitrags dienen, der für den Anschluss von Grundstücken an die gemeindliche Abwasserentsorgung erhoben wird. Nachdem der Antragsteller, dem ein Wohngrundstück im Stadtgebiet gehört, über die geplante Drohnenbefliegung informiert worden war, wandte er sich an das Verwaltungsgericht München, das seinem Eilantrag stattgab.

Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Stadt wies der BayVGH zurück. Dem Antragsteller stehe ein Unterlassungsanspruch zu, der eine Drohnenbefliegung seines Grundstücks verbiete. Für die geplante Maßnahme fehle es bereits an einer Rechtsgrundlage. Hierfür könne insbesondere nicht die Generalklausel des bayerischen Datenschutzgesetzes herangezogen werden. Diese lasse eine Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle zu, wenn sie zur Erfüllung einer ihr obliegenden Aufgabe erforderlich ist. Die Vorschrift erlaube eine Erhebung personenbezogener Daten jedoch nur dann, wenn es sich um einen geringfügigen Eingriff in die Rechte der betroffenen Person handele.

Der Einsatz der Drohne stelle aber einen erheblichen Eingriff in das vom Grundgesetz geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers dar. Auch wenn das Wohngebäude von außen aufgenommen werde, sei die schützenswerte Privatsphäre betroffen. Denn mit der Drohne könnten Aufnahmen von zur Wohnung zählenden Terrassen, Balkonen oder Gartenflächen hergestellt werden. Zudem könnten die sich dort aufhaltenden Personen fotografiert werden. Weiter sei nicht auszuschließen, dass durch Glasflächen auch Innenräume erfasst würden.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 15.02.2024, 4 CE 23.2267, unanfechtbar

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