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Witwenrente: Bei fehlendem Altersrentenbezug keine Doppelbesteuerung möglich
Wer aus der gesetzlichen Rentenversicherung zwar Witwenrente, aber mangels Erreichens der Altersgrenze keine Altersrente bezieht, kann hinsichtlich des steuerpflichtigen Teils der Witwenrente keiner verfassungsrechtlich unzulässigen doppelten Besteuerung unterliegen. Dies stellt das Finanzgericht (FG) Hessen klar.
Die Beiträge, die zu der hier bezogenen Witwenrente führten, seien gerade nicht von der Witwe entrichtet worden, sondern von ihrem verstorbenen Ehemann. Aus Sicht der Witwe habe es sich damit um fremde Altersvorsorgeaufwendungen gehandelt, welche ihre eigene wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nie berührt hätten, sondern allein jene ihres verstorbenen Ehemanns. Die insoweit entrichteten Altersvorsorgeaufwendungen hätten daher gerade nicht die Besteuerung der Witwe betroffen, sondern vielmehr allein die Besteuerung ihres verstorbenen Ehemanns.
Aus diesem Grund könne sich die Witwe nicht auf das Verbot einer doppelten Besteuerung berufen, so das FG. Denn ihre eigene wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sei durch die von ihrem verstorbenen Ehemann entrichteten Beiträge nie berührt worden. Es liege in Bezug auf die Witwenrente überhaupt keine doppelte Besteuerung vor.
Finanzgericht Hessen, Beschluss vom 20.03.2023, 11 V 870/22