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Wissenschaftlicher Beirat beim Bundesfinanzministerium: Informationszugang zu Sitzungsprotokollen zu gewähren

09.05.2022

Die anonymisierten Sitzungsprotokolle des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesfinanzministerium unterliegen keinem besonderen Amtsgeheimnis und können deshalb Gegenstand eines Auskunftsanspruchs nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) sein. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden.

Der Kläger befasst sich als wissenschaftlicher Mitarbeiter mit dem Einfluss externer Berater im Politikbetrieb und begehrt den Informationszugang zu Sitzungsprotokollen des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesfinanzministerium. Dem Beirat gehören mehr als 30 Professoren an deutschen Universitäten an, die den Bundesfinanzminister in allen Fragen der Finanzpolitik unabhängig beraten sollen. Zu diesem Zweck werden Gutachten erstellt, die veröffentlicht werden. Über die zweitägigen Sitzungen des Beirats wird ein kurzes Verlaufsprotokoll angefertigt, das nach der Satzung des Beirats nicht veröffentlicht wird. Nach der Satzung sind die Beratungen nicht öffentlich und die Zusammenarbeit beruht auf Vertraulichkeit. Den beantragten Informationszugang lehnte das Bundesfinanzministerium ab. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt. Die Berufung der Beklagten vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) blieb ohne Erfolg.

Das BVerwG hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Das Bundesfinanzministerium sei nach dem Informationsfreiheitsgesetz für die Entscheidung über den Antrag auf Informationszugang zuständig. Dem Anspruch stünden keine Ausschlussgründe entgegen. Insbesondere begründe die Satzung des Beirats als bloßes Binnenrecht kein besonderes Amtsgeheimnis im Sinne von § 3 Nr. 4 IFG. Auch liege hier nicht der Versagungsgrund des Schutzes von Behördenberatungen vor. Die Einschätzung des OVG, es sei nicht davon auszugehen, dass die zukünftigen Beratungen des Beirats aufgrund einer Veröffentlichung der Protokolle beeinträchtigt würden, sei revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 05.05.2022, BVerwG 10 C 1.21

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