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Wirtschafts-Identifikationsnummerverordnung: Steuerberaterkammer kritisiert fehlende Transparenz bei Datenbereinigung

11.07.2024

Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) hat zum Referentenentwurf für eine Wirtschafts-Identifikationsnummerverordnung Stellung genommen.

Sie begrüßt die Bestrebungen zur Digitalisierung und die Einführung einheitlicher Identifikationsnummern. Einheitliche Identifikationsnummern seien ein wesentlicher Baustein für die Modernisierung der Register und machten die Verwaltungsprozesse einfacher und effizienter. Die Integration der Wirtschafts-Identifikationsnummer (WIdNr) in das Unternehmensbasisdatenregister sei ein Schritt in die richtige Richtung, um die digitale Transformation voranzutreiben.

In einem Verbändeanschreiben vom 28.06.2024 werde zwar ausgeführt, dass das Bundesjustizministerium gebeten worden sei, den Entwurf auf seine Rechtsförmlichkeit hin zu prüfen. Gleichwohl weist die BStBK darauf hin, dass es für die avisierte öffentliche Mitteilung der WIdNr möglicherweise noch einer rechtlichen Grundlage beziehungsweise Erweiterung der Verordnungsermächtigung des § 139d Abgabenordnung (AO) bedarf. Im Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2024 sei eine solche auch bereits in § 139a Absatz 1a Satz 2 AO-E und § 139d Satz 1 Nr. 2a AO-E vorgesehen gewesen. Die geplanten Änderungen der §§ 139a und 139d AO-E seien jedoch aus dem Regierungsentwurf wieder gestrichen worden. Mit Blick auf den im Entwurf vorgesehenen Beginn der Vorbereitungsarbeiten für die Zuteilung der WIdNr ab dem 30.09.2024 und den vorgesehenen Start der initialen Vergabe im November 2024 müsste eine etwaige Ermächtigungsgrundlage zügig geschaffen werden.

Auch wenn die Digitalisierung in Deutschland mit Nachdruck vorangetrieben werden muss, sollten die erforderlichen gesetzlichen Grundlagen so viele konkrete Regelungen enthalten wie möglich. Vor diesem Hintergrund könnten die Regelungen der Wirtschafts-Identifikationsnummerverordnung nach Ansicht der BStBK in Teilen nicht hinreichend bestimmt sein; einige Regelungen sollten daher präziser ausformuliert werden.

Bundessteuerberaterkammer, PM vom 05.07.2024

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