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Wirtschafts-Identifikationsnummer: Zuteilung beginnt ab November

13.08.2024

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) teilt mit, dass es ab November 2024 jedem wirtschaftlich Tätigen die Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) stufenweise ohne Antragstellung zuteilt. Die Nummer diene zur eindeutigen Information.

Die W-IdNr. bleibt laut BZSt für die Dauer der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit bestehen und ändert sich nicht. Dies gelte auch zum Beispiel bei Adress- oder Namensänderungen. Die Identifikationsnummer (IdNr.), Steuernummer und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) blieben neben der W-IdNr. bestehen.

Das BZSt werde ab November stufenweise mit der Vergabe und Mitteilung der W-IdNr. beginnen. Ein Antrag sei hierfür nicht notwendig.

Für die Mitteilung seien folgende Wege vorgesehen:

Bei wirtschaftlich Tätigen, denen bereits vor der Einführung der W-IdNr. eine USt-IdNr. vergeben wurde, erfolge keine gesonderte Mitteilung der W-IdNr. Wer bereits eine USt-IdNr. erhalten habe, werde ab einem noch zu bestimmenden Zeitpunkt durch eine auch im Bundessteuerblatt veröffentlichte öffentliche Mitteilung darüber informiert, dass die USt-IdNr. zugleich als W-IdNr. zu verwenden ist. Eine individuelle Mitteilung der zugeteilten W-IdNr. erfolge hier nicht. Wem die USt-IdNr. nicht mehr vorliegt, der kann laut BdSt ab November 2024 eine elektronische Mitteilung seiner W-IdNr. veranlassen. Die Internetadresse werde rechtzeitig auf den Seiten des BZSt bekanntgegeben.

Bei wirtschaftlich Tätigen, die keine USt-IdNr. besitzen oder ihre wirtschaftliche Tätigkeit neu aufnehmen, erfolge die Bekanntgabe der W-IdNr. über ELSTER. Voraussetzung sei, dass man über ein ELSTER-Benutzerkonto verfügt. Für eine schnellere Mitteilung der W-IdNr. sei die Registrierung zur Annahme von Bescheiden und sonstigen Schreiben in elektronischer Form möglich.

Habe man der Finanzverwaltung einen Empfangsbevollmächtigten ohne Einschränkung (gültig für das Steuerfestsetzungsverfahren nach § 80a Abgabenordnung) benannt, werde die W-IdNr. dieser Person über ELSTER mitgeteilt. Dies gilt laut BZSt auch dann, wenn nur eine Vertretungsvollmacht für die Umsatzsteuer vorliegt.

Bundeszentralamt für Steuern, PM vom 12.08.2024

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