Internethändler: EuGH soll Pflicht zu Information über Herstellergarantien klären
Schadenersatzzahlungen in Bezug auf entgangene Zinserträge: Sind nicht immer steuerpflichtig
Wirecard-Untersuchungsausschuss: Wirksame Entbindungen von Schweigepflicht
Laut Bundesgerichtshof (BGH) waren die Entbindungen mehrerer Zeugen vor dem "Wirecard-Untersuchungsausschuss" des Bundestages von der Schweigepflicht wirksam.
Der "Wirecard-Untersuchungsausschuss" verhängte gegen drei Zeugen ein Ordnungsgeld. Diese hatten ihr Zeugnis vor dem Untersuchungsausschuss zu den Komplex "Wirecard" betreffenden Fragen mit der Begründung verweigert, sie unterlägen als Berufsgeheimnisträger einer Verschwiegenheitspflicht; für eine Entbindung hiervon reichten die Erklärungen des Insolvenzverwalters und des aktuellen Vorstandes der Wirecard-AG nicht aus.
Der BGH hat die Ordnungsgeldbeschlüsse aufgehoben. Er hat entschieden, dass in der Sache zwar ausreichende Entbindungserklärungen vorlagen und die Zeugen daher das Zeugnis nicht verweigern hätten dürfen. Allerdings hätten die Ordnungsgelder im Ergebnis deshalb keinen Bestand, weil kein Verschulden der Zeugen festzustellen gewesen sei. Hierfür war laut BGH insbesondere bedeutsam, dass eine höchstrichterliche Entscheidung zu der maßgeblichen Rechtsfrage fehlte und mehrere Oberlandesgerichte dazu unterschiedliche Ansichten vertreten hatten.
Der BGH hat dahin erkannt, dass grundsätzlich diejenigen Personen befugt sind, einen Berufsgeheimnisträger von seiner Verschwiegenheitspflicht zu entbinden, die zu jenem in einer geschützten Vertrauensbeziehung stehen. Hierunter fielen im Rahmen eines Mandatsverhältnisses mit einem Wirtschaftsprüfer regelmäßig nur der oder die Auftraggeber. Handelt es sich hierbei um eine juristische Person, könnten für diese diejenigen die Entbindungserklärung abgeben, die zu ihrer Vertretung zum Zeitpunkt der Zeugenaussage berufen sind. Ist über das Vermögen der juristischen Person das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt worden, sei dieser berechtigt, soweit das Vertrauensverhältnis Angelegenheiten der Insolvenzmasse betrifft.
Bundesgerichtshof, Beschlüsse vom 27.01.2021, StB 43, 44 und 48/20