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Wildtier-Schäden: Kosten können steuermindernd geltend gemacht werden

09.02.2021

Ausgaben für die Beseitigung von Tierschäden am Eigentum können in der Regel nicht als außergewöhnliche Belastung bei der Steuer abgesetzt werden, hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Die Ausgaben könnten aber an anderer Stelle berücksichtigt werden und so die Steuerlast mindern, erklärt der Bund der Steuerzahler (BdSt) Nordrhein-Westfalen.

Ein Ehepaar hatte die Anerkennung der Kosten für einen Biberschaden bei der Steuererklärung verlangt. Bei den Hauseigentümern, deren Garten an ein natürliches Gewässer angrenzt, hatten sich Biber angesiedelt. Diese untergruben eine Böschung, worauf diese samt der Terrasse absackte. Die Terrasse und der abgesackte Weg wurden durch eine Fachfirma erneuert. Außerdem ließen die Eheleute eine "Bibersperre" mit Wackergeröll zum Schutz vor weiteren Schäden errichten. Die Aufwendungen von circa 4.000 Euro setzten sie als außergewöhnliche Belastung bei der Steuererklärung an. Finanzgericht und BFH erkannten den Wildtierschaden nicht als außergewöhnliche Belastung an. Solche Schäden seien keine seltene Erscheinung und nicht mit anderen ungewöhnlichen Ereignissen vergleichbar, wie beispielsweise einem Brand oder einem Hochwasser. Es sei nicht die Aufgabe des Steuerrechts, Wildtierschäden auszugleichen, so der BFH (VI R 42/18).

Die Ausgaben sollten dennoch nicht bei der Steuererklärung vergessen werden, rät der Bund der Steuerzahler. Denn die Arbeitskosten, die durch Beauftragung einer Firma beziehungsweise eines Handwerkers entstehen, könnten als Handwerkerleistungen steuerlich abgesetzt werden. 20 Prozent der Arbeitskosten seien dabei direkt von der Steuerlast abziehbar. Das gelte für Arbeitskosten von bis zu 6.000 Euro pro Jahr. So könnten bis zu 1.200 Euro Steuern gespart werden.

Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen, PM vom 04.02.2021

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