Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Neuverschuldung pro Sekunde

Zinsen pro Sekunde

Landesschulden Bayern

Login
Menü schließen

Menü schließen

Sie sind hier:  Startseite  Bayern  Newsticker-Archiv    Wiesbadener Wasserverbrauchsteuer: Ist r...

Wiesbadener Wasserverbrauchsteuer: Ist rechtswidrig

16.04.2026

Die Wasserverbrauchsteuer, die die LandeshauptstadtWiesbaden zum 01.01.2024 eingeführt hat, ist rechtswidrig. Das hat der Verwaltungsgerichtshof(VGH) Hessen entschieden.

Im Dezember 2023 hatte die Stadtverordnetenversammlung derLandeshauptstadt Wiesbaden eine Wasserverbrauchsteuersatzung beschlossen.Hiernach fallen auf jeden verbrauchten Kubikmeter Trinkwasser 0,90 Euro Steuernan. Die Steuer ist unter anderem mit der Zielsetzung eingeführt worden, denkommunalen Haushalt zu finanzieren und die Wasserverbraucher zu einemressourcenschonenden Umgang mit Wasser anzuhalten.

Das hessische Innenministerium als für die LandeshauptstadtWiesbaden zuständige Kommunalaufsichtsbehörde beanstandete diesen Beschluss undhob ihn auf.

Auf die Klage der Landeshauptstadt Wiesbaden stellte dasVerwaltungsgericht (VG) Wiesbaden fest, dass die Erhebung einer Wasserverbrauchsteuernicht zu beanstanden sei. Gegen das Urteil hat das Land Hessen erfolgreich Berufungeingelegt.

Der VGH hat die Entscheidung des VG Wiesbaden aufgehoben.Die von der Stadt Wiesbaden Ende 2023 eingeführte Wasserverbrauchsteuer seirechtswidrig. Städte und Kommunen dürften zwar grundsätzlich örtlicheVerbrauchsteuer mit umweltschützender Lenkungswirkung einführen. Trotzdem seidie Wasserverbrauchsteuer rechtswidrig, weil sie gegen das Kostendeckungsprinzipverstoße.

Gebühren müssten einerseits die tatsächlichen Aufwendungender Einrichtung voll ausgleichen können, andererseits dürften sie nicht zu darüberhinausgehendenEinnahmen führen. Die Wasserverbrauchsteuer wirke hier aber wirtschaftlichgerade wie eine zusätzliche Gebühr, die neben die Grundgebühr und die mengenmäßigeWassergebühr hinzutrete. Zudem sei die Wasserverbrauchsteuer unverhältnismäßig,soweit sie auch den (lebens-) notwendigen und damit unvermeidlichen Verbrauchdes Trinkwassers als Lebens- und Hygienemittel erfasst.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision wurdenicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision ist die Beschwerdemöglich, über die das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden hätte.

Verwaltungsgerichtshof Hessen, Urteil vom 15.04.2026, 5 A1027/25, nicht rechtskräftig

Mit Freunden teilen