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Widerrufsrecht: Gilt auch für Vorab-Bestellung digitaler Spiele, die nach dem Download noch nicht nutzbar sind
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a. M. hat die Rechte von Verbrauchern bei Videospielen bestätigt. In einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Nintendo Europe GmbH urteilten die Richter, dass das 14-tägige Widerrufsrecht auch dann gelten muss, wenn ein Videospiel vorab gekauft, aber noch nicht spielbar ist.
"Das Widerrufsrecht ist eine wichtige Errungenschaft des Verbraucherschutzes und darf nicht von Unternehmen umgangen werden. Es ist gut, dass Nintendo den Verbraucher:innen das ihnen zustehende Widerrufsrecht nun einräumen muss", sagt Rosemarie Rodden, Rechtsreferentin beim vzbv.
Laut vzbv hatte Nintendo in seinem e-Shop Videospiele schon vor dem offiziellen Erscheinungsdatum zum Download angeboten. Der Download habe meist einen die Software umfassenden "Pre-Load" des Spiels sowie ein anschließend auf der Spiele-Konsole angezeigtes Symbol umfasst. Die Freischaltung des Spiels sei per Update erst zum offiziellen Starttermin erfolgt. Solche Online-Käufe könnten normalerweise innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen werden.
Nintendo habe das Widerrufsrecht jedoch ausgeschlossen und sich auf eine gesetzliche Ausnahmeregelung berufen. Die Voraussetzungen für ein Erlöschen des Widerrufsrechts lagen laut vzbv jedoch nicht vor, da der nach der Vorab-Bestellung zur Verfügung gestellte Download noch gar kein nutzbares Spiel enthielt. Bis zum Erscheinungstermin sei das Spiel für die Käufer wertlos und der Vertrag von Nintendo in keiner Weise erfüllt gewesen.
Das LG Frankfurt a. M. habe die Klage des vzbv in erster Instanz abgewiesen. Mit ihrer Berufung beim OLG Frankfurt a. M. hätten die Verbraucherschützer jetzt Erfolg gehabt. Die Richter hätten Nintendo in der mündlichen Verhandlung nach Erörterung der Rechtslage nahegelegt, den Unterlassungsanspruch des vzbv als berechtigt anzuerkennen. Dem sei das Unternehmen nachgekommen. Im Anerkenntnisurteil habe das OLG der Klage des vzbv in vollem Umfang stattgegeben.
Die norwegische Verbraucherschutzorganisation Forbrukerrådet habe bereits 2018 den Ausschluss des Widerrufsrechts im e-Shop von Nintendo als Verstoß gegen die Verbraucherrechte-Richtlinie der EU kritisiert, erläutert der vzbv. Da der Shop-Betreiber Nintendo of Europe seinen Sitz in Frankfurt a. M. hat, habe das Bundesjustizministerium nach einem Durchsetzungsersuchen der norwegischen Verbraucherschutzbehörde den vzbv mit der Rechtsdurchsetzung beauftragt.
Formal gelte das Urteil daher nur gegenüber norwegischen Verbrauchern, so der vzbv. Die Rechtslage in Norwegen entspreche aber aufgrund der erfolgten Umsetzung der europäischen Verbraucherrechte-Richtlinie der in den EU-Mitgliedsstaaten. Nintendo habe inzwischen nicht nur die norwegische, sondern auch die deutsche Version seines e-Shops geändert.
Verbraucherzentrale Bundesverband e. V., PM vom 03.12.2021 zu Oberlandgericht Frankfurt a. M., Urteil vom 28.10.2021, 6 U 275/19