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WG-Unterkunft: Wert als Sachbezug mindert sich nur bei Doppelbelegung des konkreten Zimmers

01.07.2022

Der Wert einer einem Arbeitnehmer als Sachbezug zur Verfügung gestellten Unterkunft ist beim Zusammenleben in einer Wohngemeinschaft nicht nach § 2 Absatz 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV – "Belegung mit zwei Beschäftigten") zu mindern, wenn nicht auch das zur Verfügung gestellte Zimmer (die Unterkunft) mit zwei Beschäftigten belegt ist. Dies stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar.

§ 2 Absatz 3 Satz 1 SvEV setze den Wert einer als Sachbezug zur Verfügung gestellten Unterkunft auch für die Bewertung von Sachbezügen bei Arbeitnehmern für Zwecke der Einkommensteuer fest (§ 8 Absatz 2 Satz 6 des Einkommensteuergesetz – EStG). Der Wert der Unterkunft nach dieser Vorschrift vermindere sich gemäß § 2 Absatz 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a SvEV bei der Belegung mit zwei Beschäftigten um 40 Prozent.

Nach der Leitvorstellung des Verordnungsgebers liege dem Sachbezugswert für freie Unterkunft der Preis für das Zimmer eines Untermieters zugrunde. Zu einer Minderung des Werts der Unterkunft nach § 2 Absatz 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a SvEV ("Belegung mit zwei Beschäftigten") berechtige der Tatbestand des Zusammenlebens in einer Wohngemeinschaft folglich nicht, wenn nicht auch das zur Verfügung gestellte Zimmer (die Unterkunft) mit zwei Beschäftigten belegt ist.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 12.05.2022, VI B 73/21

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