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Wettbüro: In der Nähe einer auch für Vereinssport genutzten Grundschulturnhalle zulässig

10.11.2025

Eine gemeindliche Grundschulturnhalle, die außerhalb derSchulzeiten für den Vereinssport genutzt wird, stellt keine Einrichtung zumAufenthalt von Kindern und Jugendlichen im Sinne des § 20b Absatz 1 Satz 1 desbaden-württembergischen Landesglücksspielgesetzes (LGlüG) dar, wenn sich dasAngebot an Vereinssportler aller Altersgruppen richtet. Das hat dasVerwaltungsgericht (VG) Karlsruhe in einem Fall entschieden, in dem es darumging, ob in der Nähe der Turnhalle ein Wettbüro betrieben werden darf. Das Gerichtgab der Klage auf Erteilung der Erlaubnis statt.

Eine auf Malta ansässige Kapitalgesellschaft hatte alsWettveranstalterin die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einerWettvermittlungsstelle in St. Leon-Rot beantragt. Das RegierungspräsidiumKarlsruhe lehnte den Antrag ab. Die Wettvermittlungsstelle unterschreite dengesetzlichen Mindestabstand von 500 Metern Luftlinie zu einer Sporthalle, einerEinrichtung zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen im Sinne des LGlüG.

Das VG verpflichtete das Regierungspräsidium, die beantragteErlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle zu erteilen.

Die Abstandsvorgabe des § 20b Absatz 1 Satz 1 LGlüG steheder Erteilung nicht entgegen. Danach sei zu einer bestehenden Einrichtung zumAufenthalt von Kindern und Jugendlichen ein Mindestabstand von 500 MeternLuftlinie, gemessen von Eingangstür zu Eingangstür, einzuhalten. DieWettvermittlungsstelle befinde sich hier zwar in einer Entfernung von circa 121Meter Luftlinie zu einer multifunktional genutzten Grundschulturnhalle. Hierbeihandele es sich jedoch nicht um eine Einrichtung zum Aufenthalt von Kindern undJugendlichen im Sinne des § 20b Absatz 1 Satz 1 LGlüG.

Diese Vorschrift diene dem Schutz von Kindern undJugendlichen ab dem zwölften Lebensjahr vor den Gefahren der Spielsucht. EinWidmungszweck, der in seinem Schwerpunkt auf Kinder und Jugendliche dieserAltersgruppe abziele, sei nicht zu erkennen. Es liege auch kein spezifisch aufdiese Altersgruppe zugeschnittenes Angebot vor, das deren Alltagsleben inbesonderer Weise präge. Die Angebote der Sportvereine für Jugendliche stelltenlediglich einen untergeordneten Teil der Nutzung dar.

Die Turnhalle sei neben ihrer vorrangigen Bestimmung alsGrundschulturnhalle für die Allgemeinheit geöffnet. Denn das Sportangebot anden Nachmittagen richte sich unterschiedslos an alle Vereinssportler und bietekein spezifisches, durchgängig jugendzentriertes Konzept. Es fehlteninsbesondere pädagogisch geschultes Personal vor Ort, sozialpädagogischeBegleitung oder Aufsicht, jugendspezifische Aufenthalts- oder Schutzkonzepteoder eine durchgängige Orientierung an Entwicklungsbedürfnissen Jugendlicher,so das VG.

Die bloße faktische Mitnutzung durch Jugendliche reicht lautGericht nicht aus, um den Tatbestand des § 20b Absatz 1 Satz 1 LGlüG zuerfüllen. Auch die ausweislich des Belegungsplans aktuelle konkrete Nutzung derSporthalle spreche für eine gänzlich untergeordnete Nutzung durch Kinder undJugendliche der maßgeblichen Altersgruppe.

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 25.09.2025, 5 K2836/23, nicht rechtskräftig

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