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Werbung mit Standesämtern: Als irreführend verboten
Das Landgericht (LG) Berlin hat es der COM Office GmbH untersagt, die Internetadresse "Standesamt24.de" für ihr kostenpflichtiges Online-Angebot zur Beschaffung von Dokumenten und Urkunden bei den Standesämtern zu verwenden. Das Unternehmen darf außerdem nicht mehr mit Bezeichnungen wie "Standesamt Online" den Eindruck erwecken, es handele sich um einen offiziellen Service der Standesämter. Über das Urteil berichtet der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), der in dem Verfahren geklagt hatte.
Das beklagte Unternehmen habe auf seiner Internetseite einen kostenpflichtigen Service zur Beschaffung von Urkunden und Dokumenten bei den Standesämtern angeboten, erläutert der vzbv den Sachverhalt. Dazu hätten die Kunden ein Online-Formular ausfüllen müssen, mit dem das Unternehmen die gewünschten Unterlagen gegen eine Gebühr von sieben Euro pro Dokument beim Standesamt angefordert habe – zusätzlich zu den offiziellen Gebühren des Standesamtes. Inzwischen müssten Kunden inklusive Standesamtsgebühr sogar 29,90 Euro pro Dokument zahlen. Wer einen Onlineantrag auf eine Geburts- und Sterbeurkunde direkt bei einem Standesamt beantragt, zahle dafür meist nur zehn bis zwölf Euro.
Das LG Berlin habe den Internetauftritt des Unternehmens – wie der vzbv – für irreführend gehalten. Sowohl die Webadresse "Standesamt24.de" als auch die auf der Webseite verwendeten Schlagworte wie "Standesamt Online" und "Standesamt24" suggerierten einen Bezug zu den Standesämtern, der in Wirklichkeit nicht bestehe. Der offizielle Anstrich werde zudem durch die Verwendung der Bundesfarben und die auf eine Behörde hindeutende Wortwahl unterstützt. Der einmal entstandene Eindruck, es handle sich um einen zentralen Internetauftritt der Standesämter, werde nicht in ausreichender Form durch spätere Informationen korrigiert.
Nicht durchsetzen konnte sich der vzbv dagegen eigenen Angaben zufolge mit seinem Antrag, dem Unternehmen zwei Werbeaussagen zu verbieten, mit denen es die vermeintlichen Vorteile seines Angebotes nach Auffassung der Verbraucherschützer falsch darstellte. So sei der eigene Service als "schnell und unkompliziert" gelobt, die Online-Formulare der einzelnen Standesämter dagegen als "oftmals sehr kompliziert" kritisiert worden. Das sei eine wertende Äußerung ohne nachprüfbaren Inhalt, habe das LG entschieden.
Verbraucherzentrale Bundesverband, PM vom 18.02.2021 zu Landgericht Berlin, Urteil vom 07.01.2021, 52 O 33/20, nicht rechtskräftig