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Werbung in Zusammenhang mit «grünem Regionalstrom»: Als irreführend verboten
Das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig hat mehrere Werbeaussagen im Zusammenhang mit "grünem Regionalstrom" als irreführend eingestuft und auf die Klage eines Vereins zur Förderung lauteren Geschäftsverkehrs verboten.
Die Beklagte vermittelt Energielieferungsverträge mit Unternehmen, die Strom aus erneuerbaren Energien erzeugen. Die Beklagte bewirbt ihr Angebot unter anderem mit folgenden Aussagen: "Sauberer Strom aus der Nachbarschaft: Ob aus Wind, Sonne oder Biomasse – wir vernetzen dich mit dem Strom, der in deiner Nähe erzeugt wird. Direkt vom Anlagenbetreiber in deine Steckdose. So bekommst du 100 Prozent saubere Energie." Daneben verwendet sie in ihrer Werbung den Begriff "grüner Regionalstrom". Der Kläger hält die Werbeaussagen für wettbewerbswidrig.
Während die Klage in erster Instanz erfolglos war, gab das OLG ihr statt. Die Werbeaussagen seien irreführend und von der Beklagten zu unterlassen, so das OLG. Der Unterlassungsanspruch ergebe sich aus §§ 8 Absatz 1, 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), denn die Werbeaussagen seien irreführend (§ 5 Absatz 1 Nr. 1 UWG).
Die Werbeaussage "Direkt vom Anlagenbetreiber in deine Steckdose" erwecke den Eindruck, dass der gelieferte Strom unmittelbar und direkt aus der Anlage desjenigen Betreibers stammt, mit dem der Verbraucher den Energielieferungsvertrag abgeschlossen hat. Dieser Eindruck werde auch durch den weiteren Inhalt des Werbeauftritts unterstrichen. Das sei jedoch objektiv falsch, weil der Anlagenbetreiber den erzeugten Strom in das allgemeine Stromnetz einspeist und sich der Strom dort mit Strom aus anderen Quellen vermischt.
Auch die Aussage, dass die Beklagte "grünen Regionalstrom" vermittele, sei unlauter, weil der beworbene Strom nicht nur aus Anlagen in räumlicher Nähe des Verbrauchers stammt. Unter den Beschreibungen "grüner Regionalstrom" und "Sauberer Strom aus der Nachbarschaft" verstehe der Verbraucher solchen Strom, der aus Wind, Sonne oder Biomasse in einer Stromerzeugungsanlage in seiner Nähe gewonnen wird. Da die Werbung die räumliche Nähe und die Förderung des lokalen Wirtschaftskreislaufs in den Vordergrund stellt, sei der Begriff der Region eng zu verstehen. Entscheidend sei, ob die Anlage aus Sicht des verständigen Verbrauchers noch als Teil der lokalen Wirtschaft angesehen werden kann. Das sei bei dem von der Beklagten vermittelten Strom nicht durchgehend der Fall. Sie vermittele auch Strom aus Anlagen, die mehrere 100 Kilometer von dem interessierten Verbraucher entfernt stehen.
Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 03.09.2020, 6 U 16/19