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Werbliche Teaser: Müssen als Werbung gekennzeichnet sein

01.08.2024

Eine Online-Zeitung darf neben redaktionellen keine werblichen Teaser anzeigen, ohne diese eindeutig als Werbung zu kennzeichnen. Dies hat das Landgericht (LG) München I auf eine Klage der Wettbewerbszentrale hin klargestellt.

Teaser sind kurze Vorschautexte auf verlinkte Beiträge. Einer dieser Teaser verlinkte von der Startseite der Online-Zeitung auf eine Unterseite, die verschiedene Hörbücher vorstellte. Der Teaser war zwischen anderen redaktionellen Teasern auf der Startseite relativ weit oben platziert und sah genauso aus wie die Nachrichten-Teaser. Erst auf der Unterseite wurde darauf hingewiesen, dass es sich um eine werbefinanzierte Anzeige handelt.

Das LG München I gab er Klage der Wettbewerbszentrale statt. Die Gestaltung der Teaser verstoße gegen § 5a Absatz 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Die Texte auf den Unterseiten dienten dem Absatz von Drittprodukten in Form von Hörbüchern und seien deshalb eine geschäftliche Handlung des Verlags. Die Veröffentlichung der Teaser sei daher ebenfalls geschäftliche Handlung des Verlages.

Der Hinweis auf der Unterseite über die Provision sei nicht ausreichend: Leser der Beiträge könnten nicht erkennen, dass die in dem Text enthaltenen Links eine Provision auslösen könnten. Damit sei der kommerzielle Zweck nicht ausreichend kenntlich gemacht. Anders als im Bereich der Influencer-Werbung komme es nicht erst auf den Besuch des Affiliate-Links an. Daher sei schon der Teaser als Werbung zu kennzeichnen.

Das ergebe sich aus den gesetzlichen Wertungen des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG), das hohe Anforderungen an hinreichende Kennzeichnung stelle. So sehe es der Gesetzgeber beispielsweise in § 6 Absatz 2 DDG bereits als verboten an, bei werblichen E-Mails in der Betreffzeile den werblichen Zweck zu verheimlichen. Der Teaser sei mit einer solchen Betreffzeile vergleichbar, meint das LG. Vor unerwarteten kommerziellen Inhalten wolle der Gesetzgeber Verbraucher schützen, auch wenn der Besuch bloß einen Klick erfordere.

Wettbewerbszentrale, PM vom 24.07.2024 zu Landgericht München I, Urteil vom 09.07.2024, I HK O 12576/23, nicht rechtskräftig

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