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Werbemobil-Überlassung: LfSt Bayern informiert über umsatzsteuerliche Behandlung

21.08.2020

In einer aktuellen Verfügung geht das bayerische Landesamt für Steuern (LfSt) auf die umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Überlassung von Werbemobilen an soziale Institutionen, Sportvereine und Kommunen ein.

Bei Werbemobilen handelt es sich Kfz, die mit Werbeflächen versehen sind. Oft übergeben Werbeunternehmer diese zur unentgeltlichen Nutzung an soziale Institutionen, Sportvereine und Kommunen, die sich im Gegenzug verpflichten, das Mobil möglichst werbewirksam und häufig zu nutzen. Die Institution hat lediglich die laufenden Kfz-Kosten einschließlich Versicherung zu tragen.

Das LfSt stellt klar, dass der Werbeunternehmer bereits mit der Übergabe des Fahrzeugs zu Beginn des Nutzungszeitraums eine Lieferung im Sinne des § 3 Absatz 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) an die betreffende Institution erbringt. Es liege ein tauschähnlicher Umsatz vor, wenn das Entgelt für die Lieferung des Fahrzeugs in der Werbeleistung besteht, die die Institution mit der Duldung der Anbringung der Werbeflächen auf dem Fahrzeug und dessen werbewirksamen Einsatzes an den Werbeunternehmer erbringt (§ 3 Absatz 12 S. 2 UStG).

Beim tauschähnlichen Umsatz gelte der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz. Die Umsatzsteuer gehöre nicht zum Entgelt. Der als Entgelt anzusetzende subjektive Wert, den die Werbeleistung hat, bestimme sich nach dem Betrag, den der leistende Unternehmer hierfür aufgewendet hat. Das seien die ungekürzten Anschaffungskosten des Fahrzeugs ohne die Kosten für das Anbringen der Werbung.

Die Umsatzsteuer für die Lieferung entsteht laut LfSt bei der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten bereits mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Werbemobil an die Institution übergeben wurde (Vertragsbeginn), vgl. § 13 Absatz 1 Nr. 1 a S. 1 UStG. Die Leistung der Institution bestehe in einer sonstigen Leistung nach § 3 Absatz 9 UStG.

Bemessungsgrundlage für die Werbeleistung sei der Wert der Fahrzeuglieferung, also der Einkaufspreis des Fahrzeugs (§ 10 Absatz 2 S. 2 UStG). Soweit keine Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung ersichtlich sind, sei davon auszugehen, dass sich Leistung und Gegenleistung gleichwertig gegenüberstehen.

Die sonstige Leistung der Institution werde erst im Zeitpunkt ihrer Vollendung, also mit Ablauf der Nutzungsdauer des Werbemobils erbracht. Der Werbeunternehmer bewirke die als Gegenleistung des tauschähnlichen Umsatzes anzusehende Lieferung jedoch bereits zu Beginn des Vertrages. Da die Istbesteuerung bei Anzahlungen (§ 13 Absatz 1 Nr. 1a S. 4 UStG) auch im Rahmen von tauschähnlichen Umsätzen gilt, entstehe die Umsatzsteuer auch bei der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt in Form der Fahrzeuglieferung bereits vor Leistungsausführung vereinnahmt wird. Bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 13 Absatz 1 Nr. 1 b UStG) entstehe die Umsatzsteuer ohnehin mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Entgeltvereinnahmung (Fahrzeuglieferung).

Sofern die Institution über den Bezug des Werbemobils eine ordnungsgemäße Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis erhalten hat, komme ein Vorsteuerabzug unter den Voraussetzungen des § 15 UStG grundsätzlich in Betracht, wenn die unternehmerische Nutzung des Fahrzeugs mindestens zehn Prozent beträgt (§ 15 Absatz 1 S. 2 UStG).

Ab dem 01.01.2013 bestehe eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug nur noch im Umfang der Verwendung für die unternehmerische – wirtschaftliche – Tätigkeit. Die auf die Eingangsleistung entfallende Steuer sei entsprechend dem Verwendungszweck in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Anteil auf-zuteilen.

Der Gegenstand sei insoweit Unternehmensvermögen, als er für wirtschaftliche Tätigkeiten verwendet wird. Eine Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe entfalle. Wird das Fahrzeug für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 2 UStG ausschließen, entfalle insoweit der Vorsteuerabzug (zum Beispiel Verwendung für Altenheim).

Werden die Leistungen im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs oder eines Betriebs gewerblicher Art erbracht, unterliege der Umsatz dem Regelsteuersatz (§ 12 Absatz 1 UStG), so das LfSt abschließend.

Die vollständige Verfügung ist auf den Seiten des LfSt (www.finanzamt.bayern.de) abrufbar.

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 11.08.2020, S 7119.1.1-3/4 St33

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