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Weitergabe von Dienstgeheimnissen an Presse: Rechtfertigt die vorläufige Enthebung eines Polizisten aus dem Dienst

03.09.2020

Ein Polizeioberkommissar und ehemaligen stellvertretenden Landesvorsitzenden und Pressesprecher einer Polizeigewerkschaft durfte vorläufig des Dienstes enthoben werden, nachdem er Dienstgeheimnisse an die Presse weitergegeben hatte. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Schleswig-Holstein hat eine entsprechende Entscheidung des Innenministeriums bestätigt.

Die vorläufige Enthebung aus dem Dienst sei gerechtfertigt, weil eine Entfernung des Polizisten aus dem Beamtenverhältnis überwiegend wahrscheinlich sei. Es bestehe ein hinreichender Tatverdacht, dass der Polizeibeamte Straftaten nach § 353b Strafgesetzbuch begangen habe, indem er Geheimnisse, die ihm als Amtsträger beziehungsweise als Person, die Aufgaben nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt, anvertraut worden sind, unbefugt offenbart und dadurch vorsätzlich wichtige öffentliche Interessen gefährdet habe.

Das OVG hat sich dabei auf zwei – von insgesamt zwölf – Sachverhaltskomplexen gestützt und diese als ausreichend angesehen. Es bestehe hinreichender Tatverdacht, dass der Polizeibeamte Informationen bezüglich der Entlassung eines als gefährlich eingestuften Strafgefangenen und die in diesem Zusammenhang getroffenen Schutzmaßnahmen sowie Informationen bezüglich einer bevorstehenden Entlassung eines Polizeianwärters unberechtigt an einen Zeitungsredakteur weitergegeben habe, der diese veröffentlicht habe. Da die genannten Handlungen strafrechtlich mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bewehrt seien, sei disziplinarrechtlich auch die Höchstmaßnahme – Entfernung aus dem Dienst – möglich und im konkreten Fall auch überwiegend wahrscheinlich.

Das Verwaltungsgericht hatte zuvor die vorläufige Dienstenthebung ausgesetzt. Es hielt zwar auch den Verdacht eines schwerwiegenden Dienstvergehens für begründet, eine Entfernung aus dem Dienst als Disziplinarmaßnahme aber nicht für überwiegend wahrscheinlich (17 B 1/20).

Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21.08.2020, unanfechtbar, 14 MB 1/20

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