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Wegen Corona: Tantra-Massagen bleiben untersagt

03.07.2020

Die Untersagung des Angebots von Tantra-Massagen durch die nordrhein-westfälische Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) ist rechtmäßig. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf entschieden. Den Eilantrag, mit dem die Antragstellerin gerichtlich festgestellt haben wollte, dass sie vorläufig berechtigt sei, in ihrem Betrieb in Düsseldorf Tantra-Massagen anzubieten, lehnte das VG ab.
Es begründet seine Entscheidung damit, die angebotenen Tantra-Massagen seien sexuelle Dienstleistungen, die gemäß § 10 Absatz 1 Nr. 2 CoronaSchVO untersagt seien. In dem Verbot liege keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 CoronaSchVO erlaubten Massagen. Insbesondere werde sich die Einhaltung von Hygiene- und Infektionsschutzstandards entgegen der Einschätzung der Antragstellerin nicht zuverlässig umsetzen lassen.
Es sei lebensfremd anzunehmen, dass die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung während der Erbringung einer sexuellen Dienstleistung umgesetzt werde. Unrealistisch sei auch die Umsetzung der Pflicht zur Erhebung der Kundenkontaktdaten. Schließlich bestünden erhebliche Zweifel, dass der Verpflichtung zur ausreichenden Belüftung der Betriebsräume nachgekommen werde. Denn die Fenster der Massageräume seien blickdicht verklebt und zur Vermeidung von Geräuschen während der Massage geschlossen zu halten.
Das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Artikel 12 Absatz 1 Grundgesetz (GG) und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb aus Artikel 14 Absatz 1 GG müssten gegenüber dem mit der CoronaSchVO bezweckten Schutz von Leben und Gesundheit zurücktreten.
Gegen die Entscheidung kann Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen erhoben werden.
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 30.06.2020, 7 L 1186/20, nicht rechtskräftig

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