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Wegen Brexits: Britischer Jura-Abschluss berechtigt nicht mehr zu Referendariat in Deutschland

13.10.2023

Ein rechtswissenschaftlicher Universitätsabschluss aus dem Vereinigten Königreich berechtigt nicht, zum juristischen Vorbereitungsdienst in Deutschland zugelassen zu werden, wenn der Antrag erst nach dem endgültigen Vollzug des Brexits (Ende des Übergangszeitraums am 31.12.2020) gestellt wurde. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin entschieden.

Eine Deutsche beantragte im Mai 2021 die Zulassung zum Referendariat auf Grundlage von 2017 und 2020 im Vereinigten Königreich erworbenen rechtswissenschaftlichen Abschlüssen (Bachelor und Master of Laws). Das zuständige Juristische Prüfungsamt lehnte den Antrag mit der Begründung ab, eine Zulassung komme aufgrund des Brexits nicht mehr in Frage.

Dem stimmt das VG Berlin zu. Zwar sehe das Deutsche Richtergesetz vor, dass Personen, die ein rechtswissenschaftliches Universitätsdiplom besitzen, das in einem EU-Mitgliedstaat erworben wurde, zum Vorbereitungsdienst zugelassen werden, wenn ihre Kenntnisse und Fähigkeiten den durch die bestandene staatliche Pflichtfachprüfung bescheinigten Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen. Die Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der EU hätte aber jedenfalls im Zeitpunkt der Antragstellung noch bestehen müssen, so das VG. Es komme insoweit nicht auf den Zeitpunkt des Erwerbs des Universitätsabschlusses an. Denn der Gesetzgeber habe die nur ausnahmsweise mögliche Zulassung zum Referendariat auf Grundlage ausländischer juristischer Abschlüsse allein aus einer europarechtlichen Notwendigkeit heraus geschaffen. Dieser Zweck sei wegen des Brexits im Fall der Klägerin nicht mehr einschlägig.

Verfassungsrechtlichen Bedenken begegne die Ablehnung der Zulassung zum Referendariat nicht. Insbesondere könne sich die Klägerin nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil ein Vollzug des Brexits lange Zeit absehbar gewesen sei und sie ihren Antrag daher rechtzeitig vorher hätte stellen können. Auch das Grundrecht der Berufsfreiheit sei nicht verletzt. Die Grundregel, wonach ein Erstes Staatsexamen erforderlich sei, könne mit der Absicherung der Qualität der Rechtspflege gerechtfertigt werden. Es bestehe keine verfassungsrechtliche Notwendigkeit, die Klägerin von dieser Grundregel zu befreien.

Gegen das Urteil kann beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden.

Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 04.09.2023, VG 15 K 417/21

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