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Wasch-Service: Ist keine haushaltsnahe Dienstleistung

20.03.2024

Aufwendungen für einen Wasch-Service können nicht als solche für haushaltsnahe Dienstleistungen von der Steuer abgesetzt werden. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden.

Ein steuerlich zusammen veranlagtes Ehepaar hatte die Dienstleistungen eines solchen Services in Anspruch genommen. Es gab seine Wäsche in einem vom Dienstleister zur Verfügung gestellten Behältnis an einem Servicepoint ab. Der Wäscheservice holte sie dort mehrmals wöchentlich ab, ließ sie in Reinigungsbetrieben waschen, reinigen und bügeln und brachte sie mehrmals wöchentlich wieder zurück in die Servicepoints, wo die Wäsche von den Kunden abgeholt wurde.

Die Kosten für den Wasch-Service machte das Ehepaar als haushaltsnahe Dienstleistungen gemäß § 35a Absatz 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) geltend – zu Unrecht, wie das FG Münster entschied.

Gemäß § 35a Absatz 2 Satz 1 Alternative 2 EStG ermäßige sich die Einkommensteuer auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 4.000 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen. Der Begriff "haushaltsnahe Dienstleistung" sei gesetzlich nicht näher bestimmt. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes müssten die Leistungen eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen beziehungsweise damit im Zusammenhang stehen. Dazu gehörten hauswirtschaftliche Verrichtungen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen.

Nach dem räumlich-funktionalen Haushaltsbegriff könne dabei auch die Inanspruchnahme von Diensten, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem Grund geleistet werden, als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a Absatz 2 Satz 1 Alternative 2 EStG begünstigt sein. Es müsse sich hierbei allerdings auch insoweit um Tätigkeiten handeln, die ansonsten üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht, in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 35a Absatz 4 Satz 1 EStG seien Leistungen, die außerhalb des Haushalts erbracht werden, nicht begünstigt, auch wenn sie für den Haushalt erbracht werden. Ob der Leistungserfolg im Haushalt erzielt wird, sei daher grundsätzlich unerheblich; auf den zivilrechtlichen Leistungsort komme es insoweit deshalb nicht an. Die räumlich-funktionale Verbindung zum Haushalt könne insbesondere nicht allein dadurch begründet werden, dass sich die Leistung auf einen Haushaltsgegenstand bezieht.

Ausgehend von diesen Grundsätzen handele es sich bei den Leistungen des Wasch-Service nicht um haushaltsnahe Dienstleistungen, so das FG. Zwar treffe es zu, dass es sich bei den streitbefangenen Dienstleistungen (Waschen, Bügeln, Stärken, Mangeln) um Leistungen handelt, die typischerweise in einem Haushalt anfallen. Im Streitfall fehle es aber an der räumlichen Nähe der ausgeführten Dienstleistungen zum Haushalt der Steuerpflichtigen. Die Dienstleistungen seien nämlich nicht im oder in der Nähe des Haushalts des Ehepaars ausgeführt worden, sondern in einem räumlich entfernt liegenden Gewerbebetrieb. Sie wiesen keinen (unmittelbaren) räumlichen Zusammenhang mit dem Haushalt auf, für den sie erbracht werden, sondern lediglich einen funktionalen. Dabei komme für die Frage, was "haushaltsnah" ist, nicht darauf an, wo die vom Dienstleister behandelte Wäsche herkommt und letztlich wieder von den Steuerpflichtigen hingebracht wird.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 15.12.2023, 12 K 1090/21 E

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