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Warnhinweise für Tabakwaren: Dürfen nicht verdeckt werden

23.01.2024

Werden in einem Geschäft Zigaretten und andere Tabakwaren präsentiert, dürfen die gesetzlich vorgeschriebenen Warnhinweise und Schockbilder nicht durch Produktkarten oder sonstige Gegenstände verdeckt werden. Das hat das Kammergericht (KG) auf eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Dr. Eckert GmbH entschieden, die unter anderem Tabakläden der Marke Barbarino betreibt.

In der Filiale eines Tabakladens dieser Marke befand sich hinter dem Verkaufstresen ein Regal mit Tabakerzeugnissen, aufgereiht nach Hersteller und Produktsorte. Direkt vor den Reihen waren Produktkarten in durchsichtige Halterungen eingesteckt. Die Zigarettenpackungen waren noch gut erkennbar – nicht aber die gesetzlich vorgeschriebenen Warnhinweise. Die Produktkarten verdeckten nach Angaben des vzbv insbesondere die Schockbilder.

Die Verdeckung der Warnhinweise verstoße gegen die Tabakerzeugnisverordnung, habe das KG entschieden. Danach dürften die gesundheitsbezogenen Warnweise auf den Packungen von Tabakerzeugnissen weder teilweise noch vollständig verdeckt werden, wenn sie zum Verkauf angeboten werden.

Die gesundheitsbezogenen Warnhinweise sollten dem Kaufimpuls entgegenwirken, der durch den Anblick einer solchen Packung hervorgerufen werde. Dieser Zweck werde verfehlt, wenn in der Auslage nur ein Teil der Packungen zu sehen sei, insbesondere die Schockbilder aber nicht.

Verbraucherzentrale Bundesverband, PM vom 22.01.2024 zu Kammergericht, Urteil vom 29.11.2023, 23 U 48/18

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