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Waldorf- oder Regelschule: Hauptbezugsperson darf entscheiden

02.07.2020

Bei Uneinigkeit der gemeinsam sorgeberechtigten Eltern über die Wahl der Schule für ein gemeinsames Kind kann eine Übertragung der Schulwahl auf ein Elternteil angezeigt sein. Diese hat sich am Wohl des Kindes zu orientieren, wie das Amtsgericht (AG) Frankenthal betont. Eine Rolle spielen könne auch, welches Elternteil als Hauptbezugsperson von der Entscheidung und ihrer Umsetzung besonders betroffen ist. Davon, dass eine Waldorfschule per se eine Gefahr für das Wohl des Kindes sei, könne nicht ausgegangen werden.
Die Beteiligten sind die Eltern eines sechsjährigen Kindes. Sie sind und waren nicht miteinander verheiratet und üben die elterliche Sorge für das Kind gemeinsam aus. Dieses soll nach den Sommerferien 2020 in die erste Klasse einer Grundschule eingeschult werden. Die Eltern sind unterschiedlicher Auffassung, was den Schultyp angeht. Der Vater möchte das Kind auf einer Regelgrundschule anmelden und bevorzugt hier die Regelgrundschule, wo das Kind auch wohnt. Die Mutter möchte das Kind an der Waldorfschule einschulen.
Der Vater meint, die Waldorfschule sei für das Kind keine geeignete Schulform. Er hat grundsätzlich Bedenken gegen diese Schulform und meint, dass es besser für das Kind wäre, wenn es gleich lernt, wie es in einer Regelschule abläuft, sich gegenüber anderen durchzusetzen und in Wettbewerb um Noten zu treten. Die Mutter meint, das Konzept der Waldorfpädagogik sei für das Kind besonders sinnvoll. Zudem sei dort eine gute Nachmittagsbetreuung gewährleistet und das Kind wolle auch auf diese Schule.
Das AG Frankenthal hat die Entscheidungsbefugnis einstweilen auf die Mutter übertragen. Gemäß § 1628 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) könne das Familiengericht für den Fall, dass sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen können, auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift lägen hier vor.
Die beteiligten Kindeseltern seien Inhaber der gemeinsamen elterlichen Sorge. Sie seien derzeit nicht in der Lage, sich in einer einzelnen Angelegenheit betreffend die elterliche Sorge – hier die Schulart für die Einschulung der Tochter – zu einigen. Bei der Frage des Schulwechsels und der Frage, welche Schule das Kind künftig besuchen soll, handele es sich auch um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind, die zunächst nicht der Alleinentscheidungskompetenz der Antragsgegnerin gemäß § 1687 Absatz 1 Satz 2 BGB unterfalle.
Maßstab für die Entscheidung, welchem der beiden Elternteile die alleinige Entscheidungsbefugnis des Schulbesuchs der Tochter übertragen wird, sei das Kindeswohl, § 1697a BGB. Es sei in der Sache diejenige Entscheidung zu treffen, die dem Wohl des Kindes am besten entspricht. § 1628 BGB ermächtige die Gerichte unter Wahrung des Elternrechts aus Artikel 6 Absatz 2 Grundgesetz (GG) jedoch nur dazu, zur Herbeiführung einer notwendigen Entscheidung bei Uneinigkeit der Eltern einem Elternteil die Entscheidungskompetenz zu übertragen.
Es sei umfassend zu prüfen, so das AG, welcher Elternteil am ehesten geeignet ist, eine am Kindeswohl ausgerichtete Entscheidung zu treffen und dabei auch die Vorstellungen der Eltern über die gewünschte Schule an diesem Maßstab zu messen unter Einbeziehung der Frage, welche Auswirkungen die jeweilige Schulwahl auch auf das soziale Umfeld des Kindes haben könnte. Das Gericht habe deshalb zwischen den von den Kindeseltern vorgeschlagenen Entscheidungen für die regelungsbedürftige Angelegenheit abzuwägen, dabei die Interessen des Kindes im Einzelnen zu beachten und so festzustellen, welchem Entscheidungsvorschlag zu folgen ist. Dabei seien auch die tatsächlichen Betreuungsmöglichkeiten der Elternteile zu berücksichtigen.
Vor diesem Maßstab und im Rahmen dieser Gesamtabwägung sei der Antragsgegnerin die alleinige Entscheidungsbefugnis über den Schulbesuch des Kindes zu übertragen, weil dies dem Wohl des Kindes am besten entspreche. Das AG habe insofern ausdrücklich nicht darüber zu entscheiden, welche Schulart für das Kind die am besten geeignete ist, sondern welcher Elternteil in Ansehung obiger Maßstäbe am ehesten zur Entscheidung geeignet ist. Insofern habe das Gericht unter anderem gewürdigt, dass die Mutter als Hauptbezugsperson von der Entscheidung besonders betroffen ist und die Umsetzung überwiegend organisieren muss. Sie habe sich im Vorfeld tiefergehend mit der Frage beschäftigt als der Vater. Das soziale Umfeld des Kindes und der Schulweg seien zu berücksichtigen.
Der Wille des erst sechsjährigen Kindes sei zu berücksichtigen, wenngleich diesem in aller Regel altersbedingt keine entscheidende Bedeutung zuzumessen sei. Kinder im Alter von sechs Jahren seien in der Regel nicht in der Lage, die Folgen der Wahl eines bestimmten Schultyps abzusehen und eine Entscheidung hiernach auszurichten. Die Waldorfschule sei zudem eine staatlich anerkannte Ersatzschule. Die Waldorfpädagogik, der dahinterstehende Gedanke der Anthroposophen, die besondere Schulorganisation et cetera seien zwar diskutabel, könnten aber nicht per se als Gefahr für das Wohl des Kindes angesehen werden.
Amtsgericht Frankenthal, Beschluss vom 25.06.2020, 71 F 79/20 eA

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