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Waldbrand-Evakuierung: Berechtigt zu Reisepreisminderung

02.07.2024

Das Amtsgericht (AG) München hat einen Reiseveranstalter aufgrund einer Minderung des Reisepreises zur Zahlung weiterer 787 Euro verurteilt. Hintergrund war eine Evakuierung der Reisenden während ihres Aufenthalts auf der Insel Rhodos, die aufgrund eines sich ausbreitenden Waldbrandes erforderlich geworden war.

Der Kläger hatte für sich, seine Ehefrau und seine Kinder eine Pauschalreise nach Rhodos für insgesamt 5.354 Euro im Zeitraum 17.07. bis 26.07.2023 gebucht. Nachdem bei Apollona ein Waldbrand ausgebrochen war, der sich rasant ausbreitete und außer Kontrolle geriet, ordneten die lokalen Behörden am 22.07.2023 die sofortige Evakuierung von circa 19.000 Touristen an. Das sich ausbreitende Feuer war am 22.07.2023 auch am Hotel des Klägers angekommen. Da die Beklagte keinen Bus zur Evakuierung der Familie schickte, verließ der Kläger mit seiner Familie das gebuchte Hotel und flüchtete mit dieser zunächst zu Fuß zu einer nahegelegenen Schule. Als sich das Feuer auch dort näherte, flüchtete der Kläger mit seiner Familie weiter in Richtung Meer. Schließlich wurde die Familie per Bus von einem anderen Reiseunternehmen zu einer Notunterkunft gebracht. Am 24.07.22023 wurde sie schließlich vom beklagten Reiseveranstalter nach Hause geflogen.

Der Reiseveranstalter erstattete dem Kläger vorgerichtlich bereits 1.400 Euro als Minderung; nach Eingang der Klage zahlte er nochmals 490 Euro. Mit der Klage machte der Kläger weitergehende Minderungsansprüche geltend. Das Gericht gab ihm recht.

Der Waldbrand als Ursache für die Evakuierung des Hotels sei keine bloße Unannehmlichkeit, sondern ein gravierender Mangel. Dieser entstamme auch dem Verantwortungsbereich der Beklagten. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Mangel auf außergewöhnliche Umstände oder das Dazwischentreten Dritter zurückzuführen sei. Die Haftung für Reisemängel bei Pauschalreisen sei nach dem weiten Mangelbegriff als Erfolgshaftung ausgestaltet. Dass der Kläger mit seiner Familie Opfer des streitgegenständlichen Waldbrandes geworden sei, gehöre nicht mehr zu seinem allgemeinen Lebensrisiko.

Vorliegend seien fünf Reisetage betroffen, da der Kläger von 22.07.2023 bis 23.07.2023 auf der Flucht vor dem Feuer war und der Rückflug aufgrund des Großbrandes bereits am 24.07.2023 erfolgen musste, sodass auch die restlichen zwei geplanten Übernachtungen bis zum 26.07.2023 nicht mehr am Urlaubsort verbracht werden konnten. Für sämtliche dieser fünf Tage sieht das Gericht daher eine Minderungsquote von 100 Prozent als angemessen an.

Daraus folge ein Minderungsanspruch von 2.677 Euro für fünf Reisetage. Da die Beklagte vorgerichtlich bereits 1.400 Euro und nach Eingang der Klage vor Zustellung weitere 490 Euro gezahlt hat, sei dieser Betrag in Abzug zu bringen. Mithin ergebe sich ein verbleibender Minderungsanspruch des Klägers in Höhe von 787 Euro, so das AG.

Amtsgericht München, Urteil vom 22.02.2024, 122 C 18492/23, nicht rechtskräftig

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