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Wahlkampfveranstaltung: AfD kommt nicht in Gemeindesaal rein

26.02.2026

Die Stadt Meisenheim durfte der AfD die Nutzung des "GroßenSaals" ihres Gemeindehauses für eine Wahlkampfveranstaltung am 27.02.2026verweigern. Dass der Saal bereits zwei Mal von der SPD genutzt werden durfte,spielt keine Rolle – denn das ist Jahre her.

Das Gemeindehaus steht im gemeinsamen Eigentum der Stadt undder Evangelischen Johanniter-Gemeinde Meisenheim, wobei der "Große Saal"Sondereigentum der Stadt ist. Die Stadt hatte zunächst einen Mietvertrag mitdem AfD-Kreisverband Bad Kreuznach geschlossen, ihn dann aber wieder gekündigt.Dabei verwies sie auf die Verweigerung der erforderlichen Zustimmung derJohanniter-Gemeinde.

Der AfD-Kreisverband begehrte im Wege des EilrechtsschutzesZugang zum Gemeindehaus – ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz führtaus, dass die begehrte Nutzung des Saals dessen Widmungszweck widerspreche. Dieserumfasse nach der Benutzungssatzung für das Gemeindehaus nur Feierlichkeiten undvereinsinterne Veranstaltungen.

Dass der Saal im Jahr 2019 zwei Mal dem MeisenheimerOrtsverband der SPD für Veranstaltungen zur Verfügung gestellt wurde, ändertfür das VG nichts. Diese letztmalige Überlassung des "Großen Saals"an eine Partei habe etwa vier Jahre vor dem nunmehr maßgeblichen Widmungsaktdurch die aus dem Jahr 2023 stammende Benutzungssatzung stattgefunden. Es gebekeine Anhaltspunkte dafür, dass die frühere Vergabepraxis nach der Erneuerungder Widmung habe fortgeführt werden sollen. Außerdem habe die Stadt bei derEntscheidung über die Widmung die im Innenverhältnis zu der EvangelischenJohanniter-Gemeinde geltenden, aus der Teilungserklärung folgendenEinschränkungen hinsichtlich der zulässigen Nutzungen des "Großen Saals"zu berücksichtigen. Parteipolitische Veranstaltungen seien von der dortgetroffenen Nutzungsbestimmung nicht erfasst. Jede Änderung dieserBestimmungszwecke bedürfe der einstimmigen Vereinbarung aller Eigentümer.

Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde zumOberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz erheben.

Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 19.02.2026, 1 L116/26.KO, nicht rechtskräftig

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