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Wahl zur Bremischen Bürgerschaft: Wahlbeschwerde erfolglos

19.08.2024

Der Staatsgerichtshof Bremen hat die Beschwerde einer Privatperson gegen die Gültigkeit der Wahl zur 21. Bremischen Bürgerschaft vom 14.05.2023 zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer hatte gerügt, dass die Verwendung eines elektronischen Datenverarbeitungsprogramms beim Auszählvorgang den Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl verletze.

Nach seiner Auffassung war die Ermittlung des Wahlergebnisses nach Übertragung der Stimmzettelinhalte in den Computer nicht hinreichend nachvollziehbar. Das Wahlprüfungsgericht war seiner Argumentation nicht gefolgt und hatte seinen Einspruch gegen die Gültigkeit der Bürgerschaftswahl im Oktober 2023 zurückgewiesen.

Der Staatsgerichtshof hat die Beschwerde gegen die Entscheidung des Wahlprüfungsgerichts zurückgewiesen. Der Einsatz des elektronischen Stimmauszählungssystems begründet nach Auffassung der Richter keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl und gegen die Bestimmungen des Bremischen Wahlgesetzes oder der Landeswahlordnung.

Die Öffentlichkeit des Wahlverfahrens umfasse das Wahlvorschlagsverfahren, die Wahlhandlung (in Bezug auf die Stimmabgabe durchbrochen durch das Wahlgeheimnis) und die Ermittlung des Wahlergebnisses. Alle wesentlichen Schritte der Wahl müssten öffentlich überprüfbar sein, sodass jeder Bürger die zentralen Schritte der Wahl ohne besondere technische Vorkenntnisse nachvollziehen und verstehen könne. Aus diesem Grundsatz folge jedoch nicht, dass sämtliche Handlungen im Zusammenhang mit der Ermittlung des Wahlergebnisses unter Beteiligung der Öffentlichkeit stattfinden müssten.

Vielmehr dürfe der Gesetzgeber für Wahlen elektronische Wahlgeräte zulassen, wenn die Möglichkeit einer zuverlässigen Richtigkeitskontrolle gesichert sei. Dies war nach Auffassung des Staatsgerichtshofs bei der Wahl zur 21. Bremischen Bürgerschaft der Fall. Die elektronische Auszählung der Stimmen zur Bürgerschaftswahl sei so ausgestaltet, dass eine ausreichende bürgerschaftliche Richtigkeitskontrolle gegeben sei. Die interessierte Öffentlichkeit könne die einzelnen Schritte der Stimmauszählung in den Auszählungszentren beobachten: Die Nummerierung der Stimmzettel und ihrer elektronischen Erfassung, die laute Ansage der abgegebenen Stimmen und die Eingabe der angesagten Stimmen in den Computer. Auch die elektronische Summenbildung könne in ausreichendem Maße überprüft werden.

Die korrekte Erfassung der Stimmzettel werde nach der Auszählung eines Wahlbezirks stichprobenartig überprüft. Auch werde eine Prüfliste aller erfassten Stimmzettel eines abgeschlossenen Wahlbezirks durch den Wahlvorstand ausgedruckt. Zusätzlich sei jederzeit eine nachträgliche Ergebniskontrolle möglich. Das bei der Bürgerschaftswahl zur Stimmauszählung eingesetzte Datenverarbeitungsprogramm sei durch den Landeswahlleiter zugelassen und vor seinem Einsatz anhand fiktiver Stimmzettel überprüft worden. Die Nutzung einer quelloffenen Software und die vollständige Veröffentlichung oder Herausgabe der Stimmzetteldatei einschließlich der Wahlbezirksnummern sei auch bei Beachtung des Grundsatzes der Öffentlichkeit der Wahl nicht geboten.

Staatsgerichtshof Bremen, Urteil vom 16.08.2024, St 8/23

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