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Waffenverbotszone in Halle: Einrichtung unwirksam

06.10.2023

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Sachsen-Anhalt hat entschieden, dass die Verordnung der Polizeiinspektion Halle (Saale) über die Einrichtung einer Waffenverbotszone in Halle (Saale) im Bereich Riebeckplatz vom 03.12.2020 in Gestalt ihrer aktuellen Fassung vom 03.06.2021 (WVZV) unwirksam ist.

Der Antragsteller ist ein in Halle (Saale) wohnhafter Jurastudent. Er hat gegen die WVZV einen Normenkontrollantrag gestellt und geltend gemacht, es fehle an den Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlagen des § 42 Absatz 5 und Absatz 6 Waffengesetz (WaffG) für die Verordnung. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass eine wiederholte Begehung von Straftaten im Sinne des § 42 Absatz 5 WaffG im Bereich des Riebeckplatzes in Halle gegeben sei. Eine signifikant größere Zahl von Straftaten als in anderen Bereichen der Stadt sei dort nicht erkennbar.

Das OVG ist zu der Auffassung gelangt, dass die Verordnung unwirksam ist, weil sie das Ausmaß der Ermächtigungsgrundlagen des § 42 Absatz 5 und Absatz 6 WaffG überschreitet. Nach diesen Vorschriften würden die Landesregierungen oder von ihnen subdelegierte Behörden – hier die Polizeiinspektion Halle – nicht dazu ermächtigt, ein Verbot des Führens von Waffen und Messern unmittelbar in der Rechtsverordnung anzuordnen, sondern nur dazu, in einer Rechtsverordnung vorzusehen, dass ein solches Verbot durch Verwaltungsakt der zuständigen Behörde (zum Beispiel der Polizei) angeordnet werden kann. Da die Verordnung ein solches Verbot aber unmittelbar anordnet, halte sie sich nicht im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage des § 42 Absatz 5 und 6 WaffG und sei daher unwirksam.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das OVG hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28.09.2023, 3 K 208/21, nicht rechtskräftig

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