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Waffenrechtliche Erlaubnis: Nicht für Pfeilabschussgerät

17.10.2022

Das Verwaltungsgericht (VG) Trier hat die auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis für ein Pfeilabschussgerät gerichtete Klage abgewiesen. Ein wirtschaftliches Interesse am Besitz des Gerätes könne keinen solchen Anspruch begründen. Auch die Eigentumsgarantie streite nicht für die Erlaubnis.

Durch das Dritte Waffenrechtsänderungsgesetz vom 17.02.2020 wurden bestimmte Pfeilabschussgeräte ab dem 01.09.2020 den Schusswaffen gleichgestellt. Der Umgang mit ihnen ist daher seit dem Inkrafttreten der Änderung grundsätzlich erlaubnispflichtig, wobei den so genannten Altbesitzern eine Übergangsfrist eingeräumt wurde. Der Kläger beantragte hierauf, ihm eine waffenrechtliche Erlaubnis für ein im August 2019 erworbenes Pfeilabschussgerät zu erteilen. Der beklagte Landkreis lehnte den Antrag mit der Begründung ab, der Kläger habe das für die Erteilung der Erlaubnis erforderliche Bedürfnis nicht nachgewiesen.

Der Kläger hat im April 2022 beim VG Trier Klage erhoben, mit der er die Erteilung der beantragten Erlaubnis für das Pfeilabschussgerät begehrte. Er habe ein besonders anzuerkennendes wirtschaftliches Interesse am Besitz des Pfeilabschussgerätes, so seine Argumentation. Denn das Gerät habe einen erheblichen wirtschaftlichen Wert. Das mit der Versagung der Erlaubnis einhergehende faktische Verbot stelle eine gegen die Eigentumsgarantie verstoßende Enteignung dar.

Das VG Trier hat die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis für das Pfeilabschussgerät. Denn er habe das hierfür erforderliche besondere persönliche oder wirtschaftliche Interesse nicht dargelegt. Das von ihm als Altbesitzer behauptete wirtschaftliche Interesse an dem weiteren Besitz des Pfeilabschussgerätes stelle kein Bedürfnis im Sinne der maßgeblichen Vorschrift dar.

Der Gesetzgeber habe insbesondere eine Übergangsvorschrift für so genannte Altbesitzer erlassen, was zeige, dass der vom Kläger begehrte Bestandsschutz im Sinne einer dauerhaften Legalisierung des Altbesitzes vom Gesetzgeber gerade nicht gewollt sei. Darüber hinaus stelle das Eigentum allein auch kein besonders anzuerkennendes Interesse dar. Allein die tatsächliche Besitzausübung über Schusswaffen – nicht das zivilrechtliche Eigentum – mache das Waffengesetz von strengen Voraussetzungen abhängig, sodass der Kläger sich nicht auf den Schutzbereich des betreffenden Grundrechts berufen könne.

Die gesetzlichen Regelungen seien ungeachtet dessen auch mit der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie vereinbar, so das VG Trier weiter. Bei der Erstreckung der Erlaubnispflicht auf Altbesitzer eines Pfeilabschussgerätes handele es sich nicht um eine Enteignung, sondern um eine zulässige Beschränkung der Eigentümerbefugnisse durch den Gesetzgeber. Angesichts der von Waffen ausgehenden schwerwiegenden Gefahren für die Allgemeinheit und die Interessen des Gemeinwohls überschritten derartige Einschränkungen in der Regel hinsichtlich der Schwere und der Bedeutung für den Betroffenen nicht die Grenze der Sozialpflichtigkeit des Eigentums.

Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 15.09.2022, 2 K 1197/22. TR

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