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Währungskursverluste aus einem Gesellschafterdarlehen: Sind bei Fremdüblichkeit abzugsfähig

23.04.2025

Das Finanzgericht (FG) Münster hat zu den Anforderungen an den Nachweis der Fremdüblichkeit eines Gesellschafterdarlehens Stellung genommen, die nach der bis 2021 gültigen Rechtslage für die Frage der Abzugsfähigkeit von Währungskursverlusten nach § 8b Absatz 3 Körperschaftsteuergesetz (KStG) Voraussetzung war.

Die Klägerin, eine inländische AG, gewährte ihrer in der Schweiz ansässigen 100-prozentigen Tochtergesellschaft im Jahr 2015 zwei in Schweizer Franken valutierende Darlehen. Der Zinssatz für die unbesicherten Darlehen lag 1,5 Prozentpunkte über dem "Londoner Interbanken-Angebotszins" (LIBOR). Die Klägerin refinanzierte die beiden Darlehen betrags- und konditionsgleich durch zwei Darlehen bei einer inländischen Schwester-GmbH. Damit erfolgte eine Absicherung durch einen so genannten Micro Hedge. Im Jahr 2016 zahlte die Tochtergesellschaft einen Teil der Darlehensbeträge zurück, wodurch der Klägerin Währungskursverluste entstanden.

Das Finanzamt behandelte diese Währungskursverluste als nach § 8b Absatz 3 Satz 4 KStG nicht abzugsfähig. Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage wandte die Klägerin ein, die von ihr gewährten Gesellschafterdarlehen seien fremdüblich, weswegen die Escape-Klausel nach § 8b Absatz 3 Satz 6 KStG a.F. (jetzt Satz 7) eingreife.

Das FG Münster hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Die Währungskursverluste fielen zwar unter die Regelung des § 8b Absatz 3 Satz 4 KStG, wonach bestimmte Gewinnminderungen bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu berücksichtigen seien. Dies gelte aber nach der Escape-Regelung des § 8b Absatz 3 Satz 6 a.F. KStG (jetzt Satz 7) nicht, wenn nachgewiesen wird, dass auch ein fremder Dritter das Darlehen bei sonst gleichen Umständen gewährt oder noch nicht zurückgefordert hätte. Die Voraussetzungen dieses Fremdvergleichs, an dessen Nachweis generell keine überhöhten Anforderungen zu stellen seien, seien hier erfüllt.

Zunächst spreche der Abschluss des Währungskursicherungsgeschäfts für die Fremdüblichkeit der beiden Gesellschafterdarlehen. Der Umstand, dass die Klägerin die Darlehen in Schweizer Franken gewährt hat, stehe dem nicht entgegen, da die Darlehensnehmerin in der Schweiz ansässig war. Das Fehlen von Sicherheiten spreche ebenfalls nicht gegen die Fremdüblichkeit, da die Klägerin nachgewiesen habe, dass ein entsprechender Markt für unbesicherte Darlehen vorhanden sei.

Schließlich entspreche auch der Zinssatz dem Fremdvergleich, wobei dieser sich nach den Kapitalmarktverhältnissen für Darlehen in der jeweils genutzten Fremdwährung (hier Schweizer Franken) richte. Dabei hat das FG zunächst einen Vergleich mit zwei Bankdarlehen durchgeführt, die die Tochtergesellschaft nur ein Jahr früher erhalten hatte. Die fehlende Besicherung ihrer Darlehen habe die Klägerin durch einen angemessenen Aufschlag auf den marktüblichen Zins kompensiert. Zusätzlich habe die Klägerin die Fremdüblichkeit durch eine externe Kreditwürdigkeitsanalyse ihrer Tochtergesellschaft nachgewiesen. Bei dem angewandten Ratinginstrument (Moody«s RiskCalcTM) handele es sich um eine von der Marktpraxis anerkannte Grundlage für die Bonitätsbeurteilung von Unternehmen. Die Analyse sei auch zutreffend angewandt worden und aussagekräftig. Deswegen habe das FG von der Einholung eines Sachverständigengutachtens abgesehen.

Da danach bereits die Escape-Klausel eingreife, könne die noch nicht geklärte Frage offenbleiben, ob eine Saldierung der Währungskursverluste mit den korrespondierenden (versteuerten) Währungskursgewinnen aus den Sicherungsgeschäften vorzunehmen ist.

Gegen dieses Urteil ist beim Bundesfinanzhof ein Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen I R 6/25 anhängig.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 20.02.2025, 10 K 764/22 K, nicht rechtskräftig

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