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VW-Käuferin: Bekommt keinen Schadenersatz

03.11.2020

Die Käuferin eines Fahrzeugs des VW-Konzerns, die ihr Fahrzeug nach Bekanntwerden des so genannten Abgasskandals erworben hat und mit einem freigegebenen Software-Update fährt, bekommt keinen Schadenersatz. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe entschieden.

Die Klägerin hatte am 02.02.2018 einen gebrauchten Audi A5 2.0 TDI Sportback DPF gekauft, nachdem das vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) freigegebene Software-Update bereits aufgespielt worden war. Sie verlangt von der VW AG unter anderem die Rückzahlung des Kaufpreises und der Finanzierungskosten Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Sie behauptet, die Verkäuferin habe ihr versichert, dass das Fahrzeug nicht von der so genannten Schummelsoftware betroffen sei. Im Übrigen führe das Update in vielen Fällen zu Schäden und enthalte wiederum illegale Abschalteinrichtungen, zum Beispiel ein so genanntes Thermofenster. Darüber hinaus funktioniere die Abgasreinigung nur, wenn kein Gas gegeben werde, "unter Last" werde sie abgeschaltet. Schließlich habe die Herstellerin von vornherein gewusst, dass die Abgaswerte wieder nicht eingehalten werden könnten, und das KBA habe die Freigabe gesetzeswidrig erteilt.

Das OLG Karlsruhe hat das Urteil des Landgerichts Baden-Baden, nach dem in dieser Konstellation kein Schadenersatzanspruch besteht, bestätigt und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Eine Haftung für die ursprünglich in den Fahrzeugen integrierte Prüfstandserkennung unter dem Gesichtspunkt einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung komme bei einem Erwerb des Fahrzeugs ab Herbst 2015 nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 30.07.2020, VI ZR 5/20) nicht mehr in Betracht.

Die Beklagte hafte aber auch nicht für etwaige nachteilige Folgen des Software-Updates, die angeblich bei vielen Fahrzeugen auftreten, da die Klägerin nicht einmal behauptet habe, dass solche Folgen an ihrem Pkw vorgekommen seien. Schließlich hafte die Beklagte der Klägerin auch nicht wegen der Ausgestaltung des von dem KBA freigegebenen Updates auf Schadenersatz.

Soweit sie sich auf die Installation eines ihrer Ansicht nach unzulässigen so genannten Thermofensters beruft, das dazu führt, dass die Abgasreinigung nur bei gewissen Außentemperaturen optimal erfolgt, fehle es jedenfalls an dem erforderlichen sittenwidrigen vorsätzlichen Verhalten der Beklagten. Denn zum einen sei dieses "Thermofenster" unstreitig gegenüber dem KBA offengelegt, von diesem geprüft und zugelassen worden. Zum anderen werde es jedenfalls in Teilen der Fachkreise zum Bauteilschutz für zulässig gehalten.

Schließlich führe der kurz vor Schluss der Berufungsinstanz erstmals erhobene Vorwurf, die Abgasreinigung werde überhaupt nur dann durchgeführt, wenn in dem Fahrzeug kein Gas gegeben werde, während beim Gasgeben die Abgasreinigung ausgeschaltet sei, mangels Schlüssigkeit des entsprechenden Vortrags zu keinem Erfolg der Klage.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 30.10.2020, 17 U 296/19, nicht rechtskräftig

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