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«VW-Dieselverfahren»: Nutzungsvorteile können Schadenersatzanspruch vollständig aufzehren

31.07.2020

Wer einen vom so genannten Abgasskandal betroffenen Pkw erworben hat, mit dem er mittlerweile viel gefahren ist, muss damit rechnen, dass die gezogenen Nutzungsvorteile einem Schadenersatzanspruch entgegenstehen, sofern der aufgewendete Kaufpreis dadurch vollständig aufgezehrt ist. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) hervor.

Der Kläger erwarb im Mai 2014 von einem Dritten einen gebrauchten, von der Beklagten hergestellten VW Passat 2,0 I TDI zum Preis von 23.750 Euro. In dem Fahrzeug, das bei Erwerb durch den Kläger eine Laufleistung von rund 57.000 Kilometern aufwies, ist ein Motor der Baureihe EA189, Schadstoffnorm Euro 5 verbaut, der vom Abgasskandal betroffen ist.

Das Kraftfahrt-Bundesamt erkannte in der genannten Software eine unzulässige Abschalteinrichtung und ordnete einen Rückruf an. Ein von der Beklagten daraufhin entwickeltes Software-Update ließ der Kläger nicht durchführen, fuhr das Fahrzeug aber trotzdem weiter. Dieses hat inzwischen eine Laufleistung von rund 255.000 Kilometern. Mit seiner Klage verlangt der Kläger Ersatz des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs.

Das Landgericht Braunschweig hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig die Berufung des Klägers zurückgewiesen: Schadenersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagte bestünden schon deshalb nicht, weil der im Hinblick auf die von ihm mit dem Fahrzeug gefahrenen Kilometer vorzunehmende Vorteilsausgleich dazu führe, dass der vom Kläger aufgewendete Kaufpreis vollständig aufgezehrt sei. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Revision eingelegt.

Der BGH hat die Revision zurückgewiesen. Die Annahme des OLG die vorzunehmende Anrechnung der vom Kläger durch den Gebrauch des Fahrzeugs gezogenen Nutzungsvorteile zehre den Kaufpreiserstattungsanspruch vollumfänglich auf, begegne keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die vom OLG dabei zur Berechnung des Wertes der Nutzungsvorteile herangezogene Formel (Bruttokaufpreis mal gefahrene Strecke seit Erwerb geteilt durch erwartete Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt) sei revisionsrechtlich nicht zu beanstanden; die Annahme des OLG, das Fahrzeug habe im Erwerbszeitpunkt eine Gesamtlaufleistungserwartung von 250.000 Kilometern gehabt, habe der Kläger mit seiner Revision nicht angegriffen.

Einen Anspruch des Klägers auf so genannte Deliktszinsen nach § 849 Bürgerliches Gesetzbuch ab Zahlung des Kaufpreises hat der BGH ebenfalls verneint. Zwar erfasse diese Vorschrift grundsätzlich jeden Sachverlust durch Delikt, auch den Verlust von Geld in jeder Form. Dies gelte auch dann, wenn dieser Verlust – wie hier – mit Willen des Geschädigten durch Weggabe erfolgt. Vorliegend habe einer Anwendung des § 849 BGB aber jedenfalls der Umstand entgegengestanden, dass der Kläger als Gegenleistung für die Hingabe des Kaufpreises ein in tatsächlicher Hinsicht voll nutzbares Fahrzeug erhalten hat. Die tatsächliche Möglichkeit, das Fahrzeug zu nutzen, habe den Verlust der Nutzungsmöglichkeit des Geldes kompensiert. Eine Verzinsung gemäß § 849 BGB entspreche in einem solchen Fall nicht dem Zweck der Vorschrift, mit einem pauschalierten Mindestbetrag den Verlust der Nutzbarkeit einer entzogenen oder beschädigten Sache auszugleichen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.07.2020, VI ZR 354/19

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