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VW-Dieselmotor EA 288: Klagen erfolglos

06.05.2022

Auf Berufung der Volkswagen AG hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe in sechs Fällen Urteile von Landgerichten aufgehoben und Schadensersatzklagen abgewiesen, die Eigentümer von Fahrzeugen des VW-Konzerns mit dem Motor EA 288 gegen VW erhoben hatten. Bei diesem Motor handelt es sich um das Nachfolgemodell des Motors EA 189, der 2015 aufgrund einer den Prüfstand erkennenden rechtswidrigen "Schummel-Software", die eine hinreichende Abgasreinigung nur auf dem Prüfstand zuließ, den so genannten Dieselskandal ausgelöst hatte.

Zur Begründung hatten die Kläger in den nunmehr entschiedenen Verfahren geltend gemacht, sie seien aufgrund versteckter Abschalteinrichtungen in vergleichbarer Weise vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden wie die Eigentümer der mit dem Vorgänger-Motor ausgestatteten Pkws. Dieser Argumentation ist das OLG nicht gefolgt. Es sieht weder das so genannte Thermofenster, das die Abgasrückführung zur Abgasreinigung außerhalb eines bestimmten Temperaturfensters reduziert oder abschaltet, als sittenwidrige Abschalteinrichtung im Sinne von § 826 Bürgerliches Gesetzbuch an noch konnte es greifbare Anhaltspunkte für eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch andere geltend gemachte Abschalteinrichtungen wie etwa eine so genannte Fahrkurvenerkennung feststellen. Insbesondere konnte das OLG jeweils nicht erkennen, dass VW den Vorsatz hatte, die Kläger mit der Konfiguration der Fahrzeuge sittenwidrig zu schädigen, nachdem dieser Motortyp über Jahre hinweg eingehend vom Kraftfahrtbundesamt auf rechtswidrige Abschalteinrichtungen hin untersucht worden ist und es bis heute keinen Grund zu Beanstandungen gesehen hat.

Das OLG hat die Revision jeweils nicht zugelassen. In den vier Verfahren, in denen die Beschwer der Klägerseite 20.000 Euro übersteigt, ist dagegen Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof statthaft. Die beiden anderen Entscheidungen sind rechtskräftig.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteile vom 26.04.2022, 8 U 232/21, 8 U 418/21 und 8 U 235/21, Urteile vom 29.04.2022, 8 U 234/21 und 8 U 420/21 und vom 03.05.2022, 8 U 373/21

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