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VW-Betriebsrat: Mit Klage gegen Kürzung seiner Vergütung auch in zweiter Instanz erfolgreich

13.02.2024

Die VW AG war im Streit über den Vergütungsanspruch eines zu 100 Prozent freigestellten Betriebsratsmitgliedes nun zum größten Teil auch in der Berufungsinstanz vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen erfolglos.

In Folge eines Urteils des Bundesgerichtshofes vom 10.01.2023 (6 StR 133/22) hatte sich VW veranlasst gesehen, die Vergütung des Klägers von der Entgeltgruppe 20 auf die Entgeltgruppe 18 zu reduzieren. VW hatte deshalb vom Kläger die Vergütungsdifferenz – gut 500 Euro im Monat – für die Monate Oktober 2022 bis Januar 2023 zurückgefordert. Dem hatte der Kläger unter Vorbehalt entsprochen. Außerdem bezahlt VW seitdem eine Vergütung nach Entgeltgruppe 18.

Der Kläger verlangt von VW einerseits die von ihm gezahlte Vergütungsdifferenz zurück und begehrt zudem die Feststellung, dass VW weiterhin verpflichtet sei, ihm monatlich Vergütung nach Entgeltgruppe 20 zu zahlen. Damit war er in erster Instanz vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Braunschweig erfolgreich (3 Ca 138/23).

Die dagegen von VW eingelegte Berufung ist überwiegend erfolglos geblieben. Das LAG hat den Vergütungsanspruch des Klägers als begründet angesehen. Der Kläger habe die Voraussetzungen für eine hypothetische Karriereentwicklung dargelegt und VW diese nicht ausreichend bestritten. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger ohne Ausübung des Betriebsratsamtes die Entgeltgruppe 20 erreicht hätte. Die Entscheidung des ArbG Braunschweig habe daher mit geringfügigen Änderungen in Bezug auf den Zeitpunkt des beruflichen Aufstiegs des Klägers und der Verzinsung des Klageanspruchs Bestand.

Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 08.02.2024, 6 Sa 559/23

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