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Vulkaneifel: Klage gegen Hotelerweiterung abgewiesen
Vor dem Verwaltungsgericht (VG) Trier war eine Nachbarklage gegen eine vom Landkreis Vulkaneifel erteilte Baugenehmigung zur Erweiterung eines Hotels erfolglos.
Die Kläger sind Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten, im Geltungsbereich eines Bebauungsplans belegenen Grundstücks, das an ein bestehendes Hotel mit derzeit zwölf Zimmern sowie Gastronomiebereich angrenzt. Im Mai 2019 erteilte der Landkreis unter teilweiser Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans eine Baugenehmigung zur Erweiterung des Hotelgebäudes um 16 Zimmer, einen Tagungsraum und eine Weinlounge. Im Oktober 2019 haben die Kläger – ohne Erfolg – Widerspruch eingelegt und anschließend Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen geltend machen, der Hotelanbau nehme ihrem Grundstück das Sonnenlicht und ihnen die Aussicht. Im Übrigen monieren sie die genehmigte Stellplatzsituation.
Das VG hat ihre Klage abgewiesen. Die Baugenehmigung verstoße nicht gegen nachbarschützende Vorschriften, auf deren Verletzung es in Nachbarrechtsklagen ausschließlich ankomme, sodass die Klage aus diesem Grunde erfolglos bleibe. Die von den Klägern gerügte Befreiungsentscheidung bezüglich bestimmter Festsetzungen des Bebauungsplans, unter anderem hinsichtlich Baugrenze und Dachneigung, seien nicht nachbarschützend im vorstehenden Sinne und könnten von daher von den Klägern nicht erfolgreich geltend gemacht werden.
Soweit ein Verstoß gegen das nachbarrechtliche Gebot der Rücksichtnahme gerügt werde, sei kein solcher feststellbar. Die Grenzabstandsvorschriften, die gerade der Vermeidung von Licht-, Luft- und Sonnenentzug sowie der Unterbindung einer erdrückenden Wirkung durch Baukörper dienten und sich somit letztlich als eine Konkretisierung des Gebots der Rücksichtnahme darstellten, würden gewahrt. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot sei damit in aller Regel ausgeschlossen und könne nur in besonderen Ausnahmesituationen angenommen werden, etwa, wenn ein "übermächtiger" Baukörper in Streit stehe und das betroffene Grundstück zudem von wenigstens zwei Seiten von einem dominanten Bauwerk umfasst werde. Beides sei vorliegend jedoch nicht der Fall.
Was die genehmigten Stellplätze betreffe, stellten sich diese aufgrund ihrer Anordnung sowie Entfernung zum klägerischen Grundstück nicht als rücksichtlos dar. Soweit es zu den von den Klägern befürchteten negativen Auswüchsen beim Parken durch Hotelgäste kommen sollte, habe dies mit der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung nichts zu tun. Insoweit müssten die Kläger sich gegebenenfalls an die hierfür zuständigen Ordnungsbehörden wenden.
Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 24.06.2020, 5 K 429/20.TR