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Vorzeitiger Projektbeginn: Schließt Förderung nicht aus

12.09.2023

Ein kommunales Projekt (hier: nach der Richtlinie zur ressourceneffizienten Abwasserbeseitigung NRW) kann auch dann öffentlich gefördert werden, wenn die Kommunen bereits vor Zusage der Förderung Ingenieurverträge abgeschlossen haben, die neben Planungs- auch bereits auf das Bauvorhaben bezogene Leistungen beinhalten. Dies hält das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen fest.

Zwar sei es bei Maßnahmen, mit denen bereits vor Bewilligung von Fördermitteln begonnen wird, wahrscheinlich, dass sie auch ohne Förderung durchgeführt würden. Etwas anderes gelte aber, wenn die baubezogenen Ingenieurkosten im Verhältnis zu den Gesamtkosten des Bauvorhabens insgesamt gering seien.

Hier ging es um Förderungen, die die NRW.BANK den Städten Detmold und Erkrath bereits zugesagt, dann aber wieder entzogen hatte. Das OVG hält den Entzug für unzulässig. Den Städten sei die Übernahme der hälftigen Baukosten zugesagt worden. Nicht zu erwarten sei, dass sie das Projekt auch ohne die Förderung realisiert hätten. Denn die baubezogenen Ingenieurkosten fielen im Verhältnis zu den Gesamtkosten des Vorhabens nicht ins Gewicht.

Das OVG bestätigt damit eine frühere Verwaltungspraxis der NRW.BANK, einzelne vergleichsweise geringe Honoraranteile von Ingenieur-Honorarverträgen, die sich nicht auf die Planung beziehen, von der weiterhin gewährten Förderung auszunehmen. Dies verstoße weder gegen den Wortlaut der Förderrichtlinien noch gegen das zuwendungsrechtliche Subsidiaritätsprinzip noch gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Vielmehr sei dies den Förderzwecken dienlicher, unbürokratischer und für das Land und die Kommunen wirtschaftlicher als eine vollständige Versagung der Förderung, meint das Gericht.

Das OVG hat in beiden Fällen die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Rechtssache hat mit Blick auf die von der NRW.BANK aufgeworfene Frage grundsätzliche Bedeutung, ob und mit welchem genauen Inhalt sich aus revisiblem Gesetzesrecht ein zwingendes Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns ergeben soll, dem zudem Außenwirkung im Verhältnis zum Zuwendungsempfänger zukommt.

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 08.09.2023, 4 A 3042/19 und 4 A 2549/20

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