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Vorsteuerberichtigung bei Saldierung der Vorsteuer: BMF nimmt zu BFH-Urteil Stellung
In einem aktuellen Schreiben beschäftigt sich das Bundesfinanzministerium (BMF) mit der Vorsteuerberichtigung nach § 15a Umsatzsteuergesetz (UStG) bei Saldierung der Vorsteuer und geht dabei auch auf ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) ein.
Dieser hat am 01.02.2022 (V R 33/18) entschieden, dass die Vorsteuerberichtigung nach § 15a Absatz 1 UStG einen ursprünglichen Vorsteuerabzug voraussetze (Leitsatz 1). Ein solcher könne sich in den Fällen des § 13b UStG alter Fassung (a.F.) aus der Saldierung der Umsatzsteuer nach § 13b Absatz 2 Satz 1 UStG a.F. mit dem Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 UStG ergeben (Leitsatz 2).
Hierzu ist das BMF der Ansicht, dass diese Grundsätze neben den vom BFH entschiedenen Fällen eines Übergangs der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG und einem korrespondierenden Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 UStG auch für andere Fälle einer denkbaren Vorsteuersaldierung gelten, zum Beispiel einem innergemeinschaftlichen Erwerb nach § 1a UStG mit einem korrespondierenden Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 UStG. Weiterhin betreffe die Entscheidung alle Vorsteuerberichtigungen nach § 15a UStG und nicht nur – wie vom BFH entschieden – die nach Absatz 1.
Das BMF-Schreiben beinhaltet eine entsprechende Änderung im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 01.10.2010 (BStBl I S. 846) in Abschnitt 15a.1 Absatz 4. Die Grundsätze des Schreibens, das auf den Seiten des BMF (www.bundesfinanzministerium.de) als pdf-Datei veröffentlicht ist, gelten für alle offenen Fällen.
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 22.11.2022, III C 2 - S 7316/19/10003 :002