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Vorsteuerabzug der öffentlichen Hand: Bundesfinanzministerium informiert

19.06.2024

Auf ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) zum Vorsteuerabzug bei unternehmerisch tätigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts weist der Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt hin.

Durch das Steueränderungsgesetzes 2015 seien die Regelungen zur Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) neu gefasst worden. § 2 Absatz 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) sei aufgehoben und § 2b UStG neu eingefügt worden. Die Änderungen traten laut Steuerberaterverband am 01.01.2017 in Kraft. Seitdem gebe es jedoch immer wieder neue Übergangsregelungen.

So werde die Neuregelung werde von einer Übergangsregelung in § 27 Absatz 22 UStG begleitet, auf deren Grundlage eine jPdöR dem Finanzamt gegenüber erklären konnte, das bis zum 01.01.2017 geltende Recht für sämtliche vor dem 01.01.2021 ausgeführte Leistungen weiterhin anzuwenden.

Durch das Corona-Steuerhilfegesetz sei die Übergangsregelung um § 27 Absatz 22a UStG ergänzt worden, sodass diese Erklärung auch für sämtliche Leistungen gilt, die nach dem 31.12.2020 und vor dem 01.01.2023 ausgeführt wurden.

Durch das Jahressteuergesetz 2022 sei die optionale Übergangsfrist zur Anwendung des § 2b UStG um weitere zwei Jahre bis zum 31.12.2024 verlängert worden.

Nach dem Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2024 solle die Übergangsregelung um weitere zwei Jahre bis einschließlich 31.12.2026 verlängert werden.

In Folge der Neuregelung gölten jPdöR, die den allgemeinen Unternehmerbegriff des § 2 Absatz 1 UStG erfüllen, nicht als Unternehmer, soweit sie Tätigkeiten ausüben, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen. Dies setze voraus, dass eine Behandlung der jPdöR als Nichtunternehmer nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde.

Diese sich in § 2b UStG widerspiegelnde besondere Aufgaben- und Tätigkeitsstruktur der jPdöR als umsatzsteuerlicher Unternehmer mit einer in der Regel umfangreichen nichtwirtschaftlichen Tätigkeit im engeren Sinne mache besondere Regelungen beim Vorsteuerabzug erforderlich, die in dem neuen BMF-Schreiben dargestellt würde, so der Steuerberaterverband. Hierbei gehe es um folgende Aspekte:

– Zuordnung von Eingangsleistungen zum Unternehmen und Vorsteuerabzug

– Besondere Regelungen zur Aufteilung von Vorsteuerbeträgen bei jPdöR (Einnahmeschlüssel für teilunternehmerisch verwendete Leistungsbezüge, Grundstücke, geringer unternehmerischer Bereich)

– Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften Bund und Länder (zentrale Beschaffung, alternative Vorsteueraufteilung für teilunternehmerische Leistungsbezüge nach Haushaltsansätzen)

Die Grundsätze des neuen BMF-Schreibens gölten erstmals für Besteuerungszeiträume unter Geltung von § 2b UStG, die nicht der Erklärung nach § 27 Absatz 22 Satz 3 UStG unterliegen.

Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt, PM vom 14.06.2024 zu Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 12.06.2024, III C 2 – S 7300/22/10001 :001

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