Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Veränderung pro Sekunde

Login
Menü schließen

Menü schließen

Sie sind hier:  Startseite  Bayern  Newsticker-Archiv    Vorsteuerabzug bei Kureinrichtungen: BFH...

Vorsteuerabzug bei Kureinrichtungen: BFH befragt EuGH

31.05.2022

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zwei Fragen zum Vorsteuerabzug bei Kureinrichtungen zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Er will erstens wissen, ob eine Gemeinde, die aufgrund einer kommunalen Satzung von Besuchern, die sich in der Gemeinde aufhalten (Kurgäste), für die Bereitstellung von Kureinrichtungen (zum Beispiel Kurpark, Kurhaus, Wege) eine "Kurtaxe" (in Höhe eines bestimmten Betrages pro Aufenthaltstag) erhebt, mit der Bereitstellung der Kureinrichtungen an die Kurgäste gegen Kurtaxe auch dann eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchst. c Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) ausübt, wenn die Kureinrichtungen ohnehin für jedermann (und daher zum Beispiel auch für nicht kurtaxepflichtige Einwohner oder andere nicht kurtaxepflichtige Personen) frei zugänglich sind.

Falls der EuGH die erste Frage bejaht, soll er laut BFH zudem klären, ob dann bei der Prüfung, ob die Behandlung der Gemeinde als Nicht-Steuerpflichtige zu "größeren Wettbewerbsverzerrungen" im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 MwStSystRL führen würde, der räumlich relevante Markt nur das Gemeindegebiet ist.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 15.12.2021, XI R 30/19

Mit Freunden teilen