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Vorsteuer-Vergütungsverfahren: Antragsfrist für Unternehmer aus Drittstaaten

16.10.2020

Unternehmer aus Drittstaaten hätten die Vergütung der Vorsteuerbeträge für das Kalenderjahr 2019 grundsätzlich bis zum 30.06.2020 beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) beantragen müssen. Da die COVID-19-Pandemie weltweit zu Einschränkungen und Beeinträchtigungen des allgemeinen Lebens geführt hat, gelten indes für die diesjährige Antragsfrist besondere Erleichterungen bis zum 31.12.2020. Dies teilt das BZSt am 15.10.2020 mit.

Bei Fristversäumnissen gelte wegen der COVID-19-Pandemie für Anträge für 2019 nun: Der Antrag auf Vorsteuervergütung und die im Original vorzulegenden Dokumente seien so schnell wie möglich einzureichen. Dabei sei kurz zu begründen, warum die Antragsfrist nicht hatte eingehalten werden können, so das BZSt.

Wer einen Vergütungsantrag so stellt, dass er erst nach dem 31.12.2020 beim BZSt eingeht, sollte den Antrag auf Vorsteuervergütung und die im Original vorzulegenden Dokumente dem Amt zufolge so schnell wie möglich einreichen, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Wegfall des Umstandes, der an der Antragstellung gehindert hat. Zudem sei – ebenfalls innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses – eine aussagekräftige Begründung zu übermitteln, warum die Antragsfrist nicht eingehalten habe werden können.

Wer erstmals einen Antrag auf Vergütung von Vorsteuern beim BZSt stellt (oder seinen letzten Antrag vor dem 01.07.2017 gestellt hat), müsse zusätzlich beachten, dass der Antrag auf Vorsteuervergütung elektronisch über das BZStOnline-Portal (BOP) des BZSt einzureichen sei. Bevor das BOP genutzt werden könne, müsse eine einmalige Anmeldung beim BZSt für die Nutzung des BOP erfolgen. Danach müsse man sich mit den erhaltenen Zugangsdaten im BOP registrieren.

Weiter weist das BZSt darauf hin, dass die Anmeldung zum BOP aufgrund längerer Postlaufzeiten bei der Versendung von Zugangsdaten ins Ausland einige Wochen bis Monate in Anspruch nehmen kann. Um den Antrag auf Vorsteuervergütung innerhalb der Antragsfrist beim BZSt einreichen können, sei daher an die rechtzeitige Anmeldung zur Nutzung des BOP zu denken.

Bundeszentralamt für Steuern, PM vom 15.10.2020

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