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Vorsteuer-Vergütungsanträge: Hinweis an Zustellvertreter/Bevollmächtigte mit Sitz in Großbritannien

01.04.2021

Vorsteuer-Vergütungsanträge nach Großbritannien, die Vergütungszeiträume des Jahres 2020 betreffen, müssen bis zum 31.03.2021 über das Online-Portal des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) eingereicht werden.

Hierzu teilt das Amt mit, dass im Formular "Antrag auf Umsatzsteuervergütung inländischer Unternehmer im Ausland" aufgrund eines technischen Fehlers derzeit nicht die Möglichkeit bestehe, bei den Angaben zum Zustellvertreter/Bevollmächtigten im Feld "Staat" die Eintragung "Großbritannien und Nordirland, Vereinigtes Königreich" zulässig auszuwählen. Bei der Auswahl dieser Staatenbezeichnung erscheine bei der weiteren Bearbeitung des Antrags eine Fehlermeldung. Dieser technische Fehler könne kurzfristig nicht behoben werden.

Um als Zustellvertreter/Bevollmächtigte mit Sitz im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland einen wirksamen Antrag nach Großbritannien innerhalb dieser Frist stellen zu können, solle wie folgt vorgegangen werden: Bei den Angaben zum Zustellvertreter/Bevollmächtigten sollte der Zustellvertreter/Bevollmächtigte seine Angaben eintragen, außer beim Feld "Staat". In diesem Feld sei die Auswahlmöglichkeit "Nordirland" auszuwählen. Nordirland sei in der angezeigten Staatenliste zulässig auswählbar. Im Übrigen könne der Antrag normal weiterbearbeitet werden.

Sei der Antrag erfolgreich erfasst und abgesendet worden, prüfe das BZSt ihn entsprechend den gesetzlichen Vorgaben. Vor der Weiterleitung des Antrags an den Erstattungsstaat erfolge eine Korrektur bei der Eintragung zum Staat des Zustellvertreters/Bevollmächtigten. Der Antrag werde mit der Ländercode GB weitergeleitet.

Bundeszentralamt für Steuern, PM vom 30.03.2021

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