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Vorschriften für brachliegende Flächen: Ausnahme für europäische Landwirte

19.02.2024

Die Europäische Kommission hat eine Verordnung angenommen, mit der europäischen Landwirten eine teilweise Ausnahme von der Konditionalitätsregelung für brachliegende Flächen gewährt wird. Die Verordnung ist am 14.02.2024 in Kraft getreten. Sie gilt rückwirkend ab dem 01.01.2024 für ein Jahr, das heißt bis zum 31.12.2024.

Mit der teilweisen Ausnahme trage die Kommission mehreren Forderungen der EU-Mitgliedstaaten nach mehr Flexibilität Rechnung, um besser auf die Herausforderungen zu reagieren, mit denen Landwirte in der EU konfrontiert sind, erläutert die Kommission.

Anstatt vier Prozent ihres Ackerlandes brachliegend oder unproduktiv zu halten, werde davon ausgegangen, dass EU-Betriebe, die stickstoffbindende Pflanzen (wie Linsen, Erbsen oder Bohnen) und/oder Zwischenfrüchte ohne Einsatz von Pflanzenschutzmitteln auf vier Prozent ihres Ackerlandes anbauen, die Anforderung des so genannten GLÖZ-Standards Nr. 8 erfüllen. Landwirte könnten die Anforderung jedoch weiterhin mit brachliegenden Flächen oder nichtproduktiven Landschaftselementen erfüllen.

Der endgültige Rechtsakt ermögliche es den Mitgliedstaaten auch, ihre Öko-Regelungen zur Förderung nichtproduktiver Flächen zu ändern, um dem alternativen Basisszenario im Rahmen der GLÖZ-8-Konditionalität Rechnung zu tragen, so die Kommission. Eine einfache Mitteilung an die Kommission reiche aus, um die betreffenden Öko-Regelungen unverzüglich zu aktualisieren.

Mitgliedstaaten, die die Ausnahmeregelung auf nationaler Ebene anwenden möchten, müssten dies der Kommission innerhalb von 15 Tagen nach Inkrafttreten der Verordnung mitteilen, damit die Landwirte so bald wie möglich informiert werden können.

Europäische Kommission, PM vom 13.02.2024

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