Mandat per E-Mail: Widerruf ist wirksam
Multinationale Unternehmen: Vertretung von Arbeitnehmern soll gestärkt werden
Vorschnell Anwalt beauftragt: Autokäufer bleibt auf Kosten seines Bevollmächtigten sitzen
Nach einem Autokauf gibt es Schwierigkeiten mit derfinanzierenden Bank. Der Autohändler, der das Darlehen vermitteln wollte, teiltdas seinem Kunden mit. Der beauftragt wenige Stunden später einen Anwalt mitder Sache. Auf den Kosten seines Rechtsvertreters bleibt er nun sitzen, wie dasAmtsgericht (AG) München entschieden hat.
Der Mann hatte für rund 23.500 Euro einen gebrauchten Toyotabei einem Autohändler gekauft. 6.000 Euro zahlte er gleich per Überweisung. Derrestliche Betrag sollte über ein Darlehen finanziert werden, das durch denHändler vermittelt wurde. Nach Übergabe und Zulassung des Fahrzeugs teilte derHändler dem Käufer per E-Mail mit, dass die Bank wegen Zweifeln an derordnungsgemäßen Zulassung des Fahrzeugs einen "Rückzieher"gemacht habe. Er stellte den Käufer vor die Wahl, das Auto ordnungsgemäßzuzulassen oder das Auto zurückzubringen, und bat um sofortige Rückmeldung.Wenige Stunden später kontaktierte der Käufer einen Rechtsanwalt, der Kontaktmit dem Autohändler aufnahm.
Etwa drei Wochen später kontaktierte der Händler den Käufererneut: Jetzt sei die Angelegenheit geregelt; der Käufer könne sein Autobehalten.
An sich gut, hätte der Käufer nicht schon fast 1.600 Eurofür seinen Rechtsanwalt bezahlt. Die Kosten wollte er nun vom Autohändlererstattet haben. Der weigerte sich. Das AG München gab dem Verkäufer recht.
Ein Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten ergebesich nicht aus §§ 280, 286 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), da sich derHändler nicht in Verzug mit der Erfüllung einer vertraglichenHauptleistungspflicht befunden habe. Der Anspruch ergebe sich auch nicht aus §§280 Absatz 1, 241 Absatz 2 BGB. Es liege keine Verletzung von Nebenpflichtenaus dem Kaufvertrag vor, die die Einschaltung des Anwalts erforderlich gemachthätte.
Zwar möge die Mail des Händlers für einen Verbraucher unklarformuliert gewesen sein und zu Verwirrung geführt haben, eineNebenpflichtverletzung sah das AG München darin aber nicht. Bei lebensnaherAuslegung habe sich die Mail nicht auf die Vertragsbeziehung der Parteien,sondern auf das seitens des Händlers vermittelte Finanzierungsgeschäft mit der Bankbezogen.
Auch wenn man vorliegend eine Nebenpflichtverletzung bejahenwürde, wäre die sofortige Einschaltung eines Rechtsanwalts aus Sicht des AGMünchen nicht erforderlich gewesen, um die Angelegenheit zu klären. Aus demGrundsatz der Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB wäre es geboten gewesen,dass der Autokäufer vor der kostenpflichtigen Beauftragung eines Anwalts selbstversucht, mit dem Händler oder der Bank das Problem zu lösen. Stattdessen habeer sofort einen Rechtsanwalt eingeschaltet. Das sei nicht erforderlich gewesen,auch wenn der Käufer nicht gut Deutsch spricht. Denn seine mangelndenDeutschkenntnisse fielen in seine eigene Risikosphäre.
Amtsgericht München, Urteil vom 08.05.2025, 223 C 1289/25, rechtskräftig